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Im Grundvertrag zur Beauftragung der IFD nach §§ 109 SGB IX a.F. einschließlich der Änderungsverträge mit den Trägern der IFD sind im § 2 die Aufgaben im Rahmen der Beauftragung festgeschrieben. Vermittlung wird nur im Rahmen der GE der BAR Integrationsfachdienste vom Reha-Träger beauftragt und finanziert. Im Einzelfall kann eine Sonderbeauftragung zur Vermittlung durch die Koordination IFD beim Integrationsamt ausgesprochen werden. Der Integrationsfachdienst kann bei der Durchführung von Modellprojekten des Integrationsamtes beteiligt werden. Vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2023 werden im Rahmen eines „Kurzzeitprojekts zur Bedarfsermittlung“ auch einseitig Hörbehinderte können durch den IFD im Bereich der beruflichen Sicherung begleitet werden, auch wenn die Klientinnen und Klienten (noch) keinen GdB haben. Nähere Informationen siehe Arbeitsanweisung 41-IFD-1-2022. Zur Umsetzung eines Berufsorientierungsverfahrens wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit und dem Landesamt für Soziales und Versorgung geschlossen. Nähere Informationen siehe Kernprozess 3.2.4 und AZ:41AZ 41-IFD-ÜSB-1/2022. Absicherung von DGS-Einsätzen im Rahmen der begleitenden Hilfe durch Gebärdensprachdolmetscher beim IFD. Nähere Informationen siehe AZ:41AZ 41-IFD-01-2017. Der IFD kann mit der Erstellung einer Fachdienstlichen Stellungnahme beauftragt werden. Nähere Informationen siehe Kernprozess 3.4.1 und AZ:41AZ 41-IFD-2-2022. |
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