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§§ 123 SGB IX ff. § 456 SGB IX ff. Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Nach § 196 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 SGB IX vereinbart die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 SGB IX Absatz 1 Nummer 1 bis 5 unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände eine gemeinsame Empfehlung „zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen“ (Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“). Die Gemeinsame Empfehlung soll zur Schaffung einheitlicher und verbindlicher Kriterien zur Beauftragung, Verantwortung und Steuerung sowie zur Finanzierung und bedarfsgerechten Ausstattung der Integrationsfachdienste dienen. Dies stellt die Grundlage für eine effektive und effiziente Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Parteien sicher und schafft für alle Prozessbeteiligten eine Planungssicherheit. Die zentralen Regelungsinhalte der Gemeinsamen Empfehlung werden im Folgenden genannt.
Von der Einzelfallverantwortung der Rehabilitationsträger ist die Strukturverantwortung abzugrenzen. Gemäß § 1 Absatz 2 der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsdienste“ liegt die Strukturverantwortung für die IFD beim Integrationsamt. Dieses legt Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung, Aufsicht sowie Dokumentation, Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung fest (siehe hierzu die einschlägigen KASSYS-Kapitel). Die Finanzierung der IFD-Leistung erfolgt mittels einer Einzelfallpauschale, die sich für den Vermittlungsauftrag aus einer monatlichen Pauschale sowie einer Vermittlungs- und Erfolgsprämie zusammensetzt. Im Begleitungsbereich des IFD besteht die Vergütung aus einer Monatspauschale. Die Erstellung einer Fachdienstlichen Stellungnahme wird mit einer Pauschale vergütet. Die in der Anlage „Vergütungspauschalen“ zum § 5 der Gemeinsamen Empfehlung enthaltenen Festlegungen zur Finanzierung werden im Abstand von zwei Jahren überprüft. Gemäß der Verwaltungsvereinbarung vom 06.09.2019 zwischen der Deutschen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) über die Erbringung von Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem SGB IX Teil 3 im Verhältnis zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Teil 1 SGB IX kann die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung einer stufenweise Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) während ihrer Dauer auch einen Integrationsfachdienst beauftragen. Voraussetzung ist in diesen Fällen ein eigenständiges Verfahren (Antrag) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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