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Der Integrationsfachdienst ist verpflichtet, Verlauf und Ergebnisse der jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben zu dokumentieren (§ 197 Absatz 1 Satz 1 SGB IX). Die Dokumentation des Einzelfalles ist Bestandteil der Beauftragung durch den jeweiligen Leistungsträger/Auftraggeber, der für die Ausführung der Leistung verantwortlich bleibt (§ 194 Absatz 1 SGB IX). Die Falldokumentation erfolgt nach einheitlichen Kriterien, um die geforderte Zusammen-fassung der Ergebnisse durch/für die Auftraggeber zu gewährleisten (siehe § 7 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste). Dazu gehören folgende Angaben: Angaben zur Person
Fall- und Prozessdaten
Dazu zählen: bei Sicherungsprozessen
bei Vermittlungsprozessen
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten erfolgt unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des SGB X. Der Integrationsfachdienst dokumentiert auf dieser Grundlage unverzüglich, vollständig und sorgfältig alle wesentlichen Inhalte seiner Tätigkeit und erfasst die notwendigen personenbezogenen Daten der behinderten Menschen, für die er tätig wird. Die Dokumentation muss gewährleisten, dass die Transparenz der Prozesse und Ergebnisse für alle Beteiligten nachvollziehbar ist. Die Betrachtung und Bewertung des Ergebnisses einer Einzelbeauftragung sowie der Zusammenfassung der Ergebnisse aller Einzelfälle/Einzelbeauftragungen ist Teil des Qualitätssicherungsprozesses sowohl im Integrationsfachdienst als auch gemeinsam mit dem Auftraggeber. Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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