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Der Integrationsfachdienst (IFD) stellt im Einzelfall den niederschwelligen Zugang und eine erforderliche qualifizierte Beratung für den/die Auszubildende*n mit Behinderung und den Ausbildungsbetrieb sicher (siehe Kapitel Kapitel 3.1.1 und und
Regelungen des LVR-Inklusionsamtes Der IFD im Rheinland klärt regelmäßig im Einzelfall, ob die Begleitung der betrieblichen Ausbildung durch ihn auf der Grundlage einer Beauftragung durch den zuständigen Rehabilitationsträger erfolgen kann (siehe Kapitel Kapitel 2.2.2). Diese Klärung erfolgt auch bei schwerbehinderten Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters bei einem Wechsel in eine betriebliche Ausbildung. Wird seine Beteiligung durch den Rehabilitationsträger abgelehnt, kann der IFD sich mit dem Antragsanliegen insbesondere bei einer betrieblichen Ausbildung nach § 66 § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r § 42r der Handwerksordnung an das LVR-Inklusionsamt wenden, sofern kein anderer Träger mit der Begleitung der betrieblichen Ausbildung durch den Rehabilitationsträger beauftragt wird. Eine Begleitung der betrieblichen Ausbildung von Beschäftigten einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters kann ausschließlich im Auftrag des zuständigen Rehabilitationsträgers erfolgen (siehe Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX§ 61a SGB IX). Handelt es sich bei der Ausbildung um eine betriebliche Ausbildung nach § 66 § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r § 42r der Handwerksordnung (theoriereduzierte Ausbildung zur Fachpraktikerin//zum Fachpraktiker) muss eine Person im Betrieb oder in der Dienststelle über eine rehabilitationspädagogische Zusatzausbildung (ReZA) verfügen. Diese Verpflichtung kann für den Ausbildungsbetrieb entfallen, sofern der IFD über einen ReZA-Nachweis verfügt und diese Ausbildung fachlich begleitet. Der IFD klärt dies mit der zuständigen Kammer und dem Rehabilitationsträger, ggf. nachrangig mit dem LVR-Inklusionsamt.
Prozessbeschreibung Die Begleitung der betrieblichen Ausbildung von Auszubildenden mit Behinderung durch den IFD ist dem individuellen Unterstützungsprozess „Sicherung“ zugeordnet (siehe Kapitel Kapitel
Die idealtypische Begleitung der betrieblichen Ausbildung durch den IFD lässt sich wie folgt darstellen: Die Beauftragung des IFD erfolgt im Einzelfall durch den Auftraggeber in der Regel schriftlich oder durch das LVR-Inklusionsamt im Rahmen des konkludenten Verfahrens (siehe Kapitel Kapitel
Information und Klärung der Unterstützung Nach der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber nimmt die IFD-Fachkraft, sofern in der Kontaktphase und qualifizierten Beratung nicht schon geschehen, zeitnah Kontakt mit dem/der Auszubildenden, dem Betrieb oder der Dienststelle und der Berufsschule auf. Im Erstgespräch informiert sie über das Unterstützungsangebot im Rahmen der IFD-Beauftragung. Bei Bedarf bietet die IFD-Fachkraft dem/der Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb vom Beginn der Ausbildung an eine intensive Begleitung an.
Assessment/Anamnese Die IFD-Fachkraft erhebt die erforderlichen Sozialdaten und die weiteren notwendigen Daten, die für die Begleitung der betrieblichen Ausbildung relevant sind, sowie die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Arbeitsleben. Um die betriebliche Ausbildung abzusichern, erstellt die IFD-Fachkraft ein Fähigkeitsprofil mit den relevanten Merkmalen, vorzugsweise mit den Profilvergleichsverfahren Melba und/oder Melba+Mai (siehe Kapitel Kapitel 3.2.5.1).
Klärung der erforderlichen Unterstützungsleistungen (prozessbegleitend) Die IFD-Fachkraft klärt mit den Beteiligten die erforderlichen Unterstützungsleistungen. Sie schließt hierzu vorzugsweise eine Kooperations- und Zielvereinbarung ab, die ggf. fortgeschrieben wird. Leistungen der IFD-Fachkraft können sein: 1.
Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis der Begleitung der betrieblichen Ausbildung in KlifdWeb (siehe Kapitel Kapitel Das Berichtswesen an den Auftraggeber stellt der IFD ebenfalls sicher. |
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Übergeordnete Umsetzungshilfen:
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