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titleLänderspezifische Anforderungen

Der Integrationsfachdienst (IFD) stellt im Einzelfall den niederschwelligen Zugang und eine erforderliche qualifizierte Beratung für den/die Auszubildende*n mit Behinderung und den Ausbildungsbetrieb sicher (siehe Kapitel Kapitel 3.1.1 und und 3.1.2).

 

Regelungen des LVR-Inklusionsamtes

Der IFD im Rheinland klärt regelmäßig im Einzelfall, ob die Begleitung der betrieblichen Ausbildung durch ihn auf der Grundlage einer Beauftragung durch den zuständigen Rehabilitationsträger erfolgen kann (siehe Kapitel Kapitel 2.2.2). Diese Klärung erfolgt auch bei schwerbehinderten Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters bei einem Wechsel in eine betriebliche Ausbildung.

Wird seine Beteiligung durch den Rehabilitationsträger abgelehnt, kann der IFD sich mit dem Antragsanliegen insbesondere bei einer betrieblichen Ausbildung nach § 66 § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r § 42r der Handwerksordnung an das LVR-Inklusionsamt wenden, sofern kein anderer Träger mit der Begleitung der betrieblichen Ausbildung durch den Rehabilitationsträger beauftragt wird.

Eine Begleitung der betrieblichen Ausbildung von Beschäftigten einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters kann ausschließlich im Auftrag des zuständigen Rehabilitationsträgers erfolgen (siehe Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX§ 61a SGB IX).

Handelt es sich bei der Ausbildung um eine betriebliche Ausbildung nach § 66 § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r § 42r der Handwerksordnung (theoriereduzierte Ausbildung zur Fachpraktikerin//zum Fachpraktiker) muss eine Person im Betrieb oder in der Dienststelle über eine rehabilitationspädagogische Zusatzausbildung (ReZA) verfügen.

Diese Verpflichtung kann für den Ausbildungsbetrieb entfallen, sofern der IFD über einen  ReZA-Nachweis verfügt und diese Ausbildung fachlich begleitet. Der IFD klärt dies mit der zuständigen Kammer und dem Rehabilitationsträger, ggf. nachrangig mit dem LVR-Inklusionsamt.

 

Prozessbeschreibung

Die Begleitung der betrieblichen Ausbildung von Auszubildenden mit Behinderung durch den IFD ist dem individuellen Unterstützungsprozess „Sicherung“ zugeordnet (siehe Kapitel Kapitel 3.2.1). Die Schwerpunkte während der ausbildungsbegleitenden Phase sind:

  • Fachdienstliche Unterstützung des/der Auszubildenden und der Betriebe oder Dienststellen während der Ausbildung sowie

  • zum Ausbildungsende die Vorbereitung des Übergangs in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Die idealtypische Begleitung der betrieblichen Ausbildung durch den IFD lässt sich wie folgt darstellen:

Die Beauftragung des IFD erfolgt im Einzelfall durch den Auftraggeber in der Regel schriftlich oder durch das LVR-Inklusionsamt im Rahmen des konkludenten Verfahrens (siehe Kapitel Kapitel 2.2.1 und und 2.2.2).

 

Information und Klärung der Unterstützung

Nach der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber nimmt die IFD-Fachkraft, sofern in der Kontaktphase und qualifizierten Beratung nicht schon geschehen, zeitnah Kontakt mit dem/der Auszubildenden, dem Betrieb oder der Dienststelle und der Berufsschule auf. Im Erstgespräch informiert sie über das Unterstützungsangebot im Rahmen der IFD-Beauftragung. Bei Bedarf bietet die IFD-Fachkraft dem/der Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb vom Beginn der Ausbildung an eine intensive Begleitung an. 

 

Assessment/Anamnese

Die IFD-Fachkraft erhebt die erforderlichen Sozialdaten und die weiteren notwendigen Daten, die für die Begleitung der betrieblichen Ausbildung relevant sind, sowie die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Arbeitsleben.

Um die betriebliche Ausbildung abzusichern, erstellt die IFD-Fachkraft ein Fähigkeitsprofil mit den relevanten Merkmalen, vorzugsweise mit den Profilvergleichsverfahren Melba und/oder Melba+Mai (siehe Kapitel Kapitel 3.2.5.1).

 

Klärung der erforderlichen Unterstützungsleistungen (prozessbegleitend)

Die IFD-Fachkraft klärt mit den Beteiligten die erforderlichen Unterstützungsleistungen. Sie schließt hierzu vorzugsweise eine Kooperations- und Zielvereinbarung ab, die ggf. fortgeschrieben wird.

Leistungen der IFD-Fachkraft können sein:

1.
  1. Unterstützung bei der Klärung und Beantragung von Leistungen für den/die Auszubildende*n:

    • Klärung der technischen Hilfsmittel für den Ausbildungsplatz und den Besuch der Berufsschule,

    • Klärung der personellen Hilfen für den Ausbildungsplatz und den Besuch der Berufsschule, z.

B
    •  B. Dolmetschen für Auszubildende mit Hörbehinderung,

    • Mobilitätstraining zum/im Ausbildungsbetrieb und zur/in der Berufsschule für blinde Auszubildende,

    • Integrationsbegleitung in der Berufsschule für Auszubildende mit Autismus-Spektrum-Störung,

    • Mitschreibhilfe,

    • Jobcoaching,

    • Arbeitsassistenz (Ausbildungsassistenz),

    • Klärung der erforderlichen schulischen Hilfen zur Erlangung des Ausbildungsziels,

    • Klärung von Nachteilsausgleichen und Begleitung der Prüfungen.
      Die IFD-Fachkraft unterstützt den/die Auszubildende*n bei der Beantragung der erforderlichen Leistungen (siehe

Kapitel
    • Kapitel 3.2.5.10).
      Darüber hinaus klärt sie mit der Berufsschule den ergänzenden Bedarf der behinderungsbedingten Hilfen, z.

B
    •  B. die Bereitstellung der Unterrichtsmaterialien in digitaler Form für blinde und sehbehinderte Auszubildende.

  1. Unterstützung bei der Klärung und Beantragung von Leistungen für den Ausbildungsbetrieb:

    • Klärung, ob der Ausbildungsbetrieb über eine Person rehabilitationspädagogischer Zusatzausbildung (ReZA, siehe oben) verfügt. Ersatzweise kann der IFD im Einzelfall nach Zustimmung durch die zuständige Kammer und dem Rehabilitationsträger, ggf. nachrangig durch das LVR-Inklusionsamt die rehabilitationspädagogische Begleitung übernehmen.

    • Information der betrieblichen Ausbildenden (in Vorbereitung und) während der Ausbildung über die Auswirkungen der Behinderung und dem damit erforderlichen Umgang (siehe

Kapitel
    • Kapitel 3.2.5.7),

    • Information und Beratung des Ausbildungsbetriebes über Leistungen und für diesen diese Leistungen abklären, ggf. einschließlich der Information über die Möglichkeit der barrierefreien Einrichtung des Ausbildungsplatzes unter Zuhilfenahme des technischen Beratungsdienstes des LVR-Inklusionsamtes (siehe

Kapitel
 Prozessbegleitung
  1. Prozessbegleitung beim Zusammenwirken der verschiedenen Lernorte (Ausbildungsbetrieb, Berufsschule, überbetriebliche Lehrgänge bei Innungen etc.):
    Die IFD-Fachkraft vereinbart mit dem/der Auszubildenden, dem Ausbildungsbetrieb und der Berufsschule einen regelmäßigen Austausch über den Lern- und Leistungsstand (z.

B
  1.  B. Quartalsgespräche mit regelmäßigem Feedback, Auswertungsgespräch zum Ende der Probezeit, Auswertungsgespräch zum Ende des Ausbildungs- bzw. Schuljahres, Abschlussgespräch zum Ausbildungsabschluss etc.).

  2. Psychosoziale Betreuung und Krisenintervention:
    Die IFD-Fachkraft stellt während der Ausbildung die notwendige psychosoziale Betreuung und ggf. die Krisenintervention des/der Auszubildenden sicher und fungiert als Ansprechpartner für den Ausbildungsbetrieb (siehe

Kapitel
  1. Kapitel 3.2.5.8).

 Zum
  1. Zum Ausbildungsende klärt die IFD-Fachkraft die Vorbereitung des Übergangs in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb bzw. bei vorliegendem Bedarf eine Anschlussbeauftragung durch den Rehabilitationsträger zur Vermittlung (siehe

Kapitel
  1. Kapitel 3.2.2, 3.2.5.9

und
  1. und 3.2.5.10).

Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis der Begleitung der betrieblichen Ausbildung in KlifdWeb (siehe Kapitel Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).

Das Berichtswesen an den Auftraggeber stellt der IFD ebenfalls sicher.


6 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Übergeordnete Umsetzungshilfen:

  • Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB): Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende, Handbuch für die Ausbildungs- und Prüfungspraxis. Veröffentlichung als kostenloser Download (PDF, 1

.2 MB
7 incomplete Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.