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Neben den im § 192 Abs. 2 bis 4 SGB IX benannten Zielgruppen sind durch Vereinbarungen bestimmte Zielgruppen erweitert bzw. konkretisiert worden für die der Integrationsfachdienst (IFD) im Auftrag des LVR-Inklusionsamtes oder anderer Landesakteure regelhaft tätig werden kann. Dies sind:
sowie Schüler*innen mit einer fachärztlich diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung. Schüler*innen mit dem Förderschwerpunkten Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung können über KAoA-STAR begleitet werden, wenn eine Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorliegt. Die landschaftsverbandsspezifischen Richtlinien zur Durchführung des LVR-Budgets für Arbeit erweitern die in § 192 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX dargestellte Zielgruppe der schwerbehinderten Menschen nach zielgerichteter Vorbereitung durch eine WfbM in Verbindung mit §§ 61 und 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX um die Zielgruppe der Beschäftigten im Arbeitsbereich einer WfbM bzw. eines anderen Leistungsanbieters mit einer wesentlichen Behinderung nach §§ 53 ff. SGB XII.Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt: Deren jeweils gültige Fassungen sind im |
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Dokumente mit Gültigkeit in NRW:
Dokumente des LVR:
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