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Beauftragungsformen Der IFD wird im Einzelfall durch das LVR-Inklusionsamt beauftragt. Die Beauftragung erfolgt in Abhängigkeit von der Leistung auf zwei verschiedenen Wegen:
Beauftragungen des IFD durch das LVR-Inklusionsamt in Abhängigkeit von der Leistung Unter den „übergeordneten Anforderungen“ wurden bereits die möglichen Beauftragungen des IFD im Schwerpunkt Sicherung mit
beschrieben. Durch Regelungen auf der Landesebene NRW bzw. auf der Ebene des LVR-Inklusionsamtes kann der IFD zudem bei den nachfolgenden individuellen Unterstützungsprozessen (siehe Kapitel 3.2) im Einzelfall in folgenden Schwerpunkten beauftragt werden: Schwerpunkt Sicherung: Psychosoziale Betreuung seelisch behinderter Menschen ohne Anerkennung einer Schwerbehinderung (§ 192 Absatz 4 SGB IX und Vorgehenskonzept des LVR-Inklusionsamtes zur Zusammenarbeit mit seelischbehinderten Menschen ohne amtliche Anerkennung einer Schwerbehinderung im IFD-Schwerpunkt Sicherung).Psychosoziale Betreuung seelisch behinderter Menschen bei fehlender Krankheitseinsicht oder bei denen aus therapeutischen Gründen eine Antragstellung zur Feststellung einer Schwerbehinderung nicht sinnvoll ist. Diese Zielgruppe kann betreut werden, wenn nach entsprechender fachärztlicher Bescheinigung und mit Einverständnis des/der Klient*in über das LVR-Inklusionsamt das informelle Verfahren beim ärztlichen Dienst des LVR-Fachbereichs Soziale Entschädigung eingeleitet wurde und dieses Verfahren zum Ergebnis hat, dass die vorliegende Erkrankung mit einer Schwerbehinderung (GdB 50 oder höher) gleichzusetzen ist. Psychosoziale Betreuung behinderter Menschen im laufenden Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung (§ 2 Absatz 3 SGB IX) unter Berücksichtigung der vorrangigen Zuständigkeit der Rehabilitationsträger. ·Anleitung und Begleitung wesentlich behinderter Menschen nach dem Übergang in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (§ 61 Absatz 2 SGB IX und 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX in Verbindung mit dem LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion). Anleitung und Begleitung nach dem LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion
Psychosoziale Betreuung in Inklusionsunternehmen (§ 185 Absatz 2 Satz 5 SGB IX in Verbindung mit § 216 SGB IX). Diese ergänzende Beauftragung erfolgt ausschließlich im begründeten Einzelfall. Schwerpunkt Übergang Schule-Beruf (Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss - Schule trifft Arbeitswelt" (KAoA-STAR))
Beauftragungsform in Abhängigkeit von der Leistung Die nachfolgend genannten Beauftragungen des IFD durch das LVR-Inklusionsamt erfolgen im Rahmen des konkludenten Verfahrens:
Alle anderen der oben genannten Beauftragungen des IFD erfolgen in schriftlicher Form.Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt: Deren jeweils gültige Fassungen sind im Darüber hinaus sind in einer Dienstleistungsvereinbarung mit dem Träger eines Integrationsfachdienstes in einer Region das Leistungsangebot und der jeweilige Umfang näher geregelt. |
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Dokumente mit Gültigkeit in NRW:
Dokumente des LVR:
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