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Die Sicherung von Arbeits- und betrieblichen Ausbildungsverhältnissen im Rahmen der Beteiligung durch das LVR-Inklusionsamt und der Rehabilitationsträger ist zentraler Bestandteil der IFD-Arbeit im Rheinland. Der Begriff Sicherung umschließt folgende Schwerpunkte der Begleitung im Arbeitsleben:
Ziel der Arbeit des IFD ist es, die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu unterstützen. Die größtmögliche Selbstständigkeit ist dann erreicht, wenn die Unabhängigkeit von externer Hilfe - also auch des IFD - gegeben ist. Die genaue Auftragslage und Zuständigkeit zu klären, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und bei der Auseinandersetzung mit der Behinderung und deren Auswirkung auf das Beschäftigungsverhältnis zu begleiten, sind Aufgaben der IFD-Fachkraft im Bereich der Sicherung. Um als IFD erfolgreich arbeiten zu können, ist der Einbezug der betrieblichen Sichtweise unverzichtbar. Die IFD-Fachkraft muss in ihrer neutralen Mittlerrolle die betrieblichen Belange und die berechtigten Wünsche und Ansprüche des behinderten Menschen berücksichtigen. Sie bezieht das betriebliche Umfeld aktiv in die Begleitungsarbeit ein. Entsprechende Maßnahmen zur Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen sind in den übergeordneten Anforderungen mit dem Verweis auf das jeweilige Kapitel gelistet. Zur Vorgehensweise der IFD-Fachkraft in der Sicherung gehören:
Kriterien für eine gelingende Begleitung im Beruf Eine wertschätzende Grundhaltung gegenüber den am Begleitungsprozess beteiligten Personen und den mitgebrachten Fragestellungen ist Grundvoraussetzung für eine gelingende IFD-Arbeit. Stärken und Ressourcen werden so fokussiert, dass die Beteiligten selbst ihre Fähigkeiten und Potentiale erkennen und zu nutzen lernen. Die Anliegen der beteiligten Ratsuchenden stehen im Mittelpunkt. Fachliche Hinweise Die IFD-Fachkraft dokumentiert den Verlauf und das Ergebnis des Einzelfalls in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation). Das Berichtswesen an den Auftraggeber stellt der IFD ebenfalls sicher.In Hessen werden die Integrationsfachdienste (IFD) zur Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung im Auftrag des Integrationsamtes oder anderer Leistungsträger tätig. Für die Sicherung im Auftrag eines anderen Leistungsträgers gelten die Voraussetzungen der Gemeinsamen Empfehlung sowie gegebenenfalls den gesonderten Vereinbarungen. Der zuständige Leistungsträger bleibt nach § 194 Absatz 1 SGB IX für die Leistung verantwortlich (Kapitel 2.2.2 Beauftragung im Einzelfall durch den Rehabilitationsträger). Dies gilt auch in Bezug auf die Dokumentation (Kapitel 2.4.2). Die Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen im Auftrag des LWV-Integrationsamtes wird in Hessen als Begleitung bezeichnet. Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt: Deren jeweils gültige Fassungen sind im Die Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes richtet sich grundsätzlich nach dem Ort des Arbeitsplatzes. Im Einzelfall kann das Wunsch- und Wahlrecht des Klienten greifen (§ 8 Absatz 1 SGB XI). Der regional zuständige Dienst ist darüber, dass ein Klient einen anderen Dienst zur Beratung aufgesucht hat, unter Wahrung des Datenschutzes zu informieren. Voraussetzung für eine Begleitung im Auftrag des LWV-Integrationsamtes Hessen ist ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz in Hessen sowie die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch durch das Versorgungsamt oder die Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit. Eine beabsichtigte Begleitung ist dem Integrationsamt vor Aufnahme anzuzeigen.
Diese Kategorien bestimmen den Prozess, mögliche Aktivitäten und Ergebnisse. Darüber hinaus dient die Auswahl des zutreffenden Items gegebenenfalls zur Differenzierung und Spezifizierung der zugrundeliegenden gesetzlichen Norm (vgl. unten Budget für Arbeit, Unterstützte Beschäftigung). Der/die Beratende beim Integrationsfachdienst beschreibt die Ziele (mittels zwei Unterzielen) und Ressourcen möglichst konkret und qualifiziert. Er/sie kalkuliert die voraussichtliche Dauer des Prozesses und den erforderlichen Umfang an Fachleistungsstunden. Der/die Beratende beim Integrationsfachdienst dokumentiert den Prozessverlauf kontinuierlich. Im Rahmen und für die Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens (§§ 168 ff. SGB IX) kann die Begleitung eines behinderten Menschen auch ohne den Status einer Schwerbehinderung durch das Integrationsamt beauftragt werden. Der Zeitraum der Begleitung richtet sich dabei nach der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens. [Für Menschen bei denen eine Hörbehinderung mit einem GdB von ≥30 anerkannt und bei denen die Kommunikation erschwert ist, ist eine Begleitung nur durch besonders geschultes Fachpersonal möglich. Das flächendeckende Netz der Integrationsfachdienste mit Fachdienst Hörbehinderte Menschen und deren regionaler Zuständigkeit ist unter dem Link Besonderheiten: Unterstützte Beschäftigung Mitarbeitende des LWV Hessen betreffend Menschen mit einem Arbeitsplatz außerhalb Hessens |
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Wie oben beschrieben, ist eine Begleitung im Auftrag des LWV-Integrationsamtes Hessen entsprechend dem Modulkatalog in Kategorien zu differenzieren. Welche Aktivitäten und Aufgaben in jeder einzelnen Kategorie damit verbunden sind, ist in folgender Tabelle dargelegt: Eine Begleitung bei einer Stufenweisen Wiedereingliederung ist eine Aufgabenstellung, deren Beauftragung durch den zuständigen Leistungsträger zu erfolgen hat. Näheres dazu ist den Dokuanforderungen mit IFDoQu zu entnehmen. Unterstützte Beschäftigung Budget für Arbeit Was die Beauftragung durch andere Auftraggeber/Leistungsträger mit einer Sicherung anbetrifft, so ist zur Dokumentation die IFDoQu Kurzübersicht sonstige BG mit dieser Tabelle hilfreich: |