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KASSYS:3.2.3 Übergang WfbM – WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt
KASSYS:3.2.3 Übergang WfbM – WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt

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Die Integrationsfachdienste (IFD) im Rheinland berücksichtigen im Rahmen ihrer Beteiligung im Aufgabenschwerpunkt folgende Ausgangslage:

Gemäß der Werkstättenverordnung (WVO) ist der Übergang von Menschen mit Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leistungsanbieters zu fördern.

Der IFD stellt den niederschwelligen Zugang und eine ggf. erforderliche qualifizierte Beratung für WfbM-Beschäftigte oder die eines anderen Leistungsanbieters sicher (siehe Kapitel 3.1.1 und 3.1.2).

Die idealtypische Übergangsbegleitung/Vermittlung von Beschäftigten einer WfbM bzw. eines anderen Leistungsanbieters in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder betriebliches Ausbildungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lässt sich wie folgt darstellen:

 

Beteiligung des IFD

Die Beauftragung des IFD im Einzelfall erfolgt durch den Auftraggeber schriftlich (siehe Kapitel 2.2.1 und 2.2.2).

Der IFD berücksichtigt, dass er bei der Zielgruppe der Beschäftigten mit festgestellter wesentlicher Behinderung im Arbeitsbereich bei vorliegender Einstellungsbereitschaft des Arbeitgebers ergänzend zum Vermittlungsauftrag mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme beauftragt wird (siehe Kapitel 3.4.1).

Nach schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber nimmt die IFD-Fachkraft zeitnah Kontakt mit dem/der Beschäftigten mit Behinderung und der Werkstatt für behinderte Menschen bzw. dem anderen Leistungsanbieter auf.

Der IFD arbeitet im Rahmen der Beteiligung eng und rollenklar mit der Werkstatt für behinderte Menschen bzw. einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) zusammen.

 

Kontaktaufnahme, Information und Klärung der Unterstützung

Sofern noch kein Kontakt zu den vorgenannten Beteiligten durch eine niederschwellige Kontaktphase und/oder eine qualifizierte Beratung besteht, informiert die IFD-Fachkraft über ihr Unterstützungsangebot und klärt mit den Beteiligten die erforderliche Unterstützung.

Sie berücksichtigt hierbei die unterschiedlichen Ausgangslagen, die sich z. B. wie folgt darstellen lassen:

  • Der/Die Beschäftigte wurde durch die WfbM im Rahmen einer Übergangsgruppe für den Übergang in Arbeit oder Ausbildung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet. Durch Vermittlungspraktika soll ein Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz erschlossen werden.

  • Der/Die Beschäftigte wird bereits auf einem betriebsintegrierten Arbeitsplatz (BiAP) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt.

a) Der Arbeitgeber signalisiert Bereitschaft zur Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bzw. betriebliches Ausbildungsverhältnis.

b) Der Arbeitgeber signalisiert keine Bereitschaft zur Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Durch Vermittlungspraktika soll bei einem anderen Arbeitgeber ein Arbeits- bzw. betrieblicher Ausbildungsplatz erschlossen werden.

 

Assessment/Anamnese

Die IFD-Fachkraft erhebt die erforderlichen Sozialdaten sowie die Auswirkungen der Behinderung, bezogen auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Sie erstellt in enger Abstimmung mit der WfbM bzw. dem anderen Leistungsanbieter ein Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies unter Berücksichtigung der festgestellten wesentlichen Behinderung, um bei geringen bzw. sehr geringen Fähigkeitsausprägungen mögliche Überforderungen während der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermeiden (siehe Kapitel 3.2.5.1).

 

Vorläufige Bewertung der Vermittlungsfähigkeit

Die IFD-Fachkraft prüft auf der Grundlage der erhobenen Daten, ob grundsätzlich die aktuelle Qualifikation und Vermittlungsfähigkeit für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt.

Sofern dies nicht der Fall ist, empfiehlt die IFD-Fachkraft geeignete Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahmen in der Zuständigkeit der WfbM bzw. des anderen Leistungsanbieters.

 

Zielvereinbarung mit dem/der Beschäftigten, der WfbM oder des anderen Leistungsanbieters und ggf. der gesetzlichen Betreuungsperson bzw. Angehörigen

Liegt eine Vermittlungsperspektive grundsätzlich vor, schließt die IFD-Fachkraft mit dem/der Beschäftigten eine Zielvereinbarung ab. Bei Bedarf werden auch Angehörige, die gesetzliche Betreuungsperson und die zuständigen Mitarbeiter*innen einer besonderen Wohnform in den Zielvereinbarungsprozess einbezogen.

Mögliche Inhalte der Zielvereinbarung sind:

  • Ermittlung der Art, des Umfangs und der Dauer der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,

  • Klärung der erforderlichen Rahmenbedingungen,

  • Akquise geeigneter Arbeitsplätze,

  • Anforderungsniveau,

  • Unterstützung durch den IFD, die WfbM oder den anderen Leistungsanbieter,

  • Eigenleistung der/des Beschäftigten.

In der Zielvereinbarung wird somit festgelegt, wer mit welchen Tätigkeiten die erforderlichen Prozessschritte ausführt. Diese wird im weiteren Vermittlungsprozess laufend überprüft und ggf. fortgeschrieben bzw. modifiziert.

Die IFD-Fachkraft empfiehlt der/dem Beschäftigten frühzeitig, vorzugsweise eine gemeinsame Beratung durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, um mögliche finanzielle Nachteile zu klären bzw. zu vermeiden.
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titleLänderspezifische Anforderungen

(Grundsätzlich sei an dieser Stelle erwähnt, dass gemäß § 43 Abs. 6 SGB VI Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.)

Sofern der/die Beschäftigte bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht und eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anstrebt, klärt die IFD-Fachkraft mit den Beteiligten, welche Auswirkungen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf die Erwerbsminderungsrente hat.

Es wird abgeklärt, ob eine rentenunschädliche geringfügige Beschäftigung im Zuverdienst gewünscht wird. Sofern dies der Fall ist, berücksichtigt die IFD-Fachkraft im weiteren Unterstützungsprozess, dass ein Arbeitsplatz im Zuverdienst einem gesonderten

Anerkennungsverfahren unterliegt[1]

 

Akquise einer geeigneten Praktikumstelle

Bei Bedarf unterstützt die IFD-Fachkraft die Akquise einer geeigneten Praktikumstelle, vorzugsweise mit einer nachfolgenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsperspektive (siehe Kapitel 3.2.5.4).

Das Praktikum sollte folgende Schwerpunkte haben:

  • Absicherung und Überprüfung der aktuellen Erkenntnisse und Ergebnisse mit den zurückliegenden Sachständen aus Orientierung und Erprobung,

  • aufbauende Qualifizierung mit dem Ziel der Übernahme in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

 Die Akquise einer geeigneten Praktikumstelle ist dann entbehrlich, wenn der/die Beschäftigte bereits auf einem betriebsintegrierten Arbeitsplatz mit einer sozialversicherungspflichtigen Anschlussperspektive bei dem Arbeitgeber beschäftigt wird.

 

Bewerbungsverfahren und Vorstellungsgespräch

Bei Bedarf unterstützt die IFD-Fachkraft das Bewerbungsverfahren, z.B. durch Erarbei

tung geeigneter Bewerbungsunterlagen und Begleitung des/der Beschäftigten zum Vorstellungsgespräch.

Die psychosozialen Rahmenbedingungen werden besprochen und die Arbeitsbedingungen geklärt. Ebenfalls werden die Ansprechpersonen im Betrieb oder der Dienststelle geklärt.

Die Initiierung einer Praktikumsvereinbarung liegt im Rheinland nicht in der Zuständigkeit des IFD, sondern bei der WfbM bzw. des anderen Leistungsanbieters.

 

Platzierung im Praktikumsbetrieb und Begleitung des Praktikums

Die Platzierung des/der Beschäftigten im Praktikumsbetrieb und die Begleitung des Praktikums liegt in der Kernzuständigkeit der IFD-Fachkraft. Sie erhebt hierbei die Gestaltungsmöglichen.

Die IFD-Fachkraft überprüft unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts das Fähigkeitsprofil und aktualisiert dieses bei Bedarf. Des Weiteren erstellt sie im Unterstützungsprozess das Anforderungsprofil nach Melba bzw. Melba SL (siehe Kapitel 3.2.5.1).

Die IFD-Fachkraft stellt die notwendige psychosoziale Betreuung des/der Beschäftigten sicher und fungiert als Ansprechperson auch für den Betrieb oder der Dienststelle in einer Überforderungs- oder Krisensituation (siehe Kapitel 3.2.5.8).

Bei Bedarf klärt die IFD-Fachkraft ein notwendiges Mobilitätstraining oder ein erforderliches Jobcoaching bei vorliegender Einstellungsbereitschaft des/der Arbeitgeber*in (siehe Kapitel 3.2.5.10).

Die Information und Beratung des Arbeitgebers zu folgenden Themen erfolgt prozessbegleitend:

  • Information der Mitarbeitenden im Betrieb oder der Dienststelle über die Auswirkungen der Behinderung (siehe Kapitel 3.2.5.7),

  • Fachliche und finanzielle Leistungen, insbesondere über die gesetzlichen Leistungen des Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX bzw. die gesetzlichen Leistungen des Budgets für Ausbildung nach § 61a SGB IX bei einem Wechsel aus dem Arbeitsbereich in eine betriebliche Ausbildung (siehe Kapitel 3.2.5.9),

  • Rückkehrrecht des/der Beschäftigten,

  • (Abweichende) Regelung zur Arbeitslosenversicherung im Rahmen der gesetzlichen Leistungen zum Budget für Arbeit.

 

Auswertung des Praktikums

Das Praktikum wird unter Beteiligung der/des Beschäftigten ausgewertet. Vorbereitend wird das Fähigkeits- und Anforderungsprofil überprüft und ein Profilvergleich erstellt. Die Zuständigkeit für den Auswertungsbericht liegt beim IFD.

Im Auswertungsgespräch wird die weitere erforderliche Unterstützung des/der Beschäftigten benannt. Es wird geklärt, ob das Praktikum beendet oder bis zur Beschäftigungsaufnahme fortgeführt wird.

Soll der Übergang in eine betriebliche Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung (Ausbildung zum Fachpraktiker) erfolgen, klärt der Integrationsfachdienst, ob der Betrieb oder die Dienststelle über eine Person mit der verpflichtenden rehabilitationspädagogischen Zusatzausbildung (ReZA) verfügt.

Die ReZA kann für den Ausbildungsbetrieb entfallen, sofern der IFD mit ReZA-Nachweis oder ein anderer Maßnahmeträger diese Ausbildung fachlich begleitet. Die IFD-Fachkraft klärt dies ggf. mit der zuständigen Kammer und dem Rehabilitationsträger bzw. dem Inklusionsamt.

 

Einstellungsbereitschaft des Arbeitgebers liegt vor

Die IFD-Fachkraft erstellt eine Fachdienstliche Stellungnahme als Grundlage der Leistungsentscheidungen:

  • Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung der/des Beschäftigten,

  • Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz,

  • andere erforderliche fachliche und finanzielle Leistungen (z. B. Jobcoaching, technische Arbeitsplatzausstattung etc.).

 

Platzierung im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis

Im Rheinland erhält der IFD mit einer schriftlichen Beauftragung den Auftrag der Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses und stellt auf dieser Grundlage dem/der Beschäftigten und dem Betrieb oder der Dienststelle seine Leistungen zur Verfügung (siehe Kapitel 3.2.1 sowie die relevanten Kapitel im Rahmen der Aufgaben nach § 193 Absatz 2 SGB IX).

Bestandteil dieser Beauftragung ist eine erneute Fachdienstliche Stellungnahme vor Ablauf der befristeten finanziellen Leistungen.

Liegt der Arbeitsplatz nicht in der örtlichen Zuständigkeit des IFD bereitet dieser die Übergabe vor.

Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis ihrer Beteiligung in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).

Das Berichtswesen an den Auftraggeber stellt der IFD ebenfalls gemäß den Vorgaben sicher.

[1] Mit dem Angebot „Beschäftigung als Zuverdienst“ bietet der LVR eine zusätzliche inklusive Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt, tagesstrukturierenden Angeboten oder dem Besuch einer Tagesstätte. Siehe hierzu: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/arbeitundausbildung/zuverdienst/zuverdienst.jsp 6 incomplete 6 complete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

...

Wird für Beschäftigte einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters auf Antrag des/des Beschäftigten eine Übergangsmöglichkeit in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt, kann der örtlich zuständige IFD beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließlich durch den zuständigen Auftraggeber/Leistungsträger beteiligt werden. 

Der IFD berücksichtigt hierbei folgende Ausgangslagen und Zuständigkeiten:

 

Zuständigkeit der Eingliederungshilfe des LVR:

Übergang von Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich mit festgestellter wesentlicher Behinderung gemäß § 53 Absatz 1 und 2 SGB XII in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt:

  • Im Rheinland kann die Beteiligung des IFD durch das LVR-Inklusionsamt auf der Grundlage des Programms LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion erfolgen (siehe Richtlinien LVR-Budget für Arbeit, Teil 1 §§ 2 und 6).

Übergang von Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich mit festgestellter wesentlicher Behinderung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf bzw. nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung:

  • Im Rheinland kann die Beteiligung des IFD durch das LVR-Inklusionsamt auf der Grundlage des Programms LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion erfolgen (siehe Richtlinien LVR-Budget für Arbeit, Teil 1 §§ 2 und 6)

 

Zuständigkeit der Rehabilitationsträger:

Arbeitsverhältnisse:

  • Im Rheinland kann die Beteiligung des IFD beim Übergang von Beschäftigten aus dem Eingangsverfahren oder dem Berufsbildungsbereich in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ausschließlich durch den zuständigen Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ erfolgen (siehe Kapitel 2.2.2).

Ausbildungsverhältnisse:

Übergang von Beschäftigten aus dem Eingangsverfahren oder dem Berufsbildungsbereich, denen bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein betriebliches Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird: Die Beteiligung des IFD kann ausschließlich durch den zuständigen Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ erfolgen (siehe Kapitel 2.2.2).
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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Der IFD kann insbesondere mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme zur Feststellung des konkreten Unterstützungsbedarfs im Ausbildungsbetrieb sowie in der Berufsschule einschließlich Empfehlungen zu ggf. weiteren notwendigen individuellen Unterstützungsleistungen beauftragt werden (siehe Kapitel 3.4.1 und Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum § 61a SGB IX Budget für Ausbildung, Stand: 08/2020)

  • 7 incomplete 7 complete Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.