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Die IFD-Fachkräfte im Rheinland berücksichtigen die übergeordneten Anforderungen- und Umsetzungshilfen dieses Kapitels, die bundesweit geregelt und beispielhaft beschrieben sind. Die IFD-Fachkraft berücksichtigt im Rahmen der Begleitung der/des Beschäftigten mit Behinderung, dass diese unterschiedliche Aspekte beinhalten kann, z. B.
Sie klärt mit der/dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber den notwendigen Unterstützungsbedarf ab, stellt diesen in eigener Zuständigkeit sicher bzw. klärt die Bereitstellung erforderlicher Leistungen mit dem zuständigen Leistungsträger ab. Die IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Vermittlung begleitet Klienten*innen nach der Vermittlung in eine geeignete Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in den ersten 6 Monaten, um den Vermittlungserfolg nachhaltig zu sichern. Sie berücksichtigt, dass das Training bzw. die Einarbeitung des/der Beschäftigten am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber erfolgt. Im Schwerpunkt Sicherung kann durch ein Jobcoaching der besondere behinderungs-bedingte Nachteil des Menschen mit Behinderung ausgeglichen werden, sofern die Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers und die der IFD-Fachkraft nicht greifen, um das Beschäftigungsverhältnis sichern zu können. Wenn in den Schwerpunkten Übergang Schule – Beruf und Übergang WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt bei vorliegender Einstellungsbereitschaft des Arbeitgebers das Training bzw. die Einarbeitung aus behinderungsbedingten und fachlichen Gründen intensiver erfolgen muss und diese nicht durch den Arbeitgeber erfolgen kann, ist der Einsatz eines Jobcoachings am Arbeitsplatz möglich. Die IFD-Fachkraft klärt die Durchführung eines Jobcoachings mit den Beteiligten und dem zuständigen Leistungsträger ab (siehe Kapitel 3.2.5.10). Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).
Jobcoaching im Rheinland Mit Hilfe eines Jobcoachings können kleinschrittig in einem zeitlich begrenzten Rahmen arbeitsplatzbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten, einschließlich der erforderlichen Schlüsselqualifikationen erworben werden. Inhalt und Ziel sind hierbei im Bedarfsfall die Entwicklung der
Der Erwerb der Kompetenzen wird so angelegt, dass diese in der Regel auch nach der Beendigung des Jobcoachings vom Menschen mit Behinderung abgerufen werden können. In Betracht kommt ein Jobcoaching – unabhängig von der Zuständigkeit einzelner Leistungsträger – insbesondere
Der IFD wird mit der Begutachtung und Erstellung einer Fachdienstlichen Stellungnahme durch den Kostenträger beauftragt. Er empfiehlt einen geeigneten Jobcoach durch unter Einbeziehung des Menschen mit Behinderung und des/der Arbeitgeberin gegenüber dem Leistungsträger. Die Vorgehensweise im Rheinland in Bezug auf die Zielgruppe der Menschen mit Sinnesbehinderung weicht hiervon ab, da das Jobcoaching für diese durch das LVR-Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe im Rahmen von Planstellen finanziert wird. |
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| Dokumente mit Gültigkeit in NRW:||||||
Dokumente des LVR:
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