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Die Beteiligung der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger auf der Grundlage des SGB IX SGB IX ist in der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ beschrieben und bedarf keiner Trägerzulassung nach der AZAV (Akkreditierungs- und   und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung).

KASSYS bildet auf dieser Grundlage die Anforderungen an ein Qualitätsmanagement ab, die in der Gemeinsamen Empfehlung zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen nach § 37 Abs. 1 SGB IX § 37 Absatz 1 SGB IX formuliert sind.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde im Jahr 2011 Jahr 2011 ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das SGB III ein-gefügtSGB III eingefügt. Die Regelungen verfolgen das Ziel, die Qualität arbeitsmarktlicher Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern.

Um dieses Ziel zu erreichen, werden nur solche Träger zur Einbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen, die unter anderem ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen, qualifiziertes Personal einsetzen und ein System zur Sicherung der Qualität an-wendenanwenden. Hierzu dient die AZAV.

Eine Trägerzulassung im Rahmen der Beauftragungen durch die Träger des SGB II SGB II und des SGB III SGB III ist ausschließlich dann erforderlich, wenn Leistungen in einem oder mehreren der folgenden Fachbereiche angeboten werden:

  1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB III§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 SGB III

  2. Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III

  3. Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB IIISGB III

Verfolgen Integrationsfachdienste das Ziel, Maßnahmen in den o. g g.  Bereichen der Arbeitsförderung durchführen, benötigen diese die Zulassung durch eine Fachkundige Stelle (Zertifizierungsstelle).

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  1. Auf Integration gerichtetes Leitbild Leitbild / Qualitätspolitik, das den Aspekt der Kundenorientierung enthalten und die Integration auf den Ausbildungs-/Arbeitsmarkt berücksichtigen muss

  2. Dokumentation der Betriebsorganisation, insbesondere dokumentierte Information zum Vermittlungsprozess

  3. Schulungsplanung des Personals, zuzüglich eines dokumentierten Konzepts zur Personalentwicklung mit Aussagen zur Fort- und Weiterbildung und inklusive der Instrumente zum Fortbildungscontrolling

  4. Zielvereinbarungen, insbesondere in Bezug auf Arbeitsmarktdienstleistungen, aussagekräftige Kennzahlen, Steuerung des Prozesses der fortlaufenden Verbesserung, Monitoring

  5. Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen in den Maßnahmenkonzepten, also die nachweisbare Analyse des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes und das Vorhalten aussagekräftiger Zahlen, Daten und Fakten zu arbeitsmarktlichen Ergebnissen

  6. Individuelle Förderung der Entwicklungs-, Eingliederungs- und Lernprozesse inklusive der Nachweisdokumentation zur individuellen Förderung und deren Beitrag zum Integrationserfolg

  7. Maßnahmenbewertung und arbeitsmarktliche Ergebnisse mit Nachweis der Methoden der Bewertung der durchgeführten Maßnahmen durch systematisch erhobene und ausgewertete Zufriedenheitsbefragungen der Klienten und der Betriebe

  8. Aussagen zur Zusammenarbeit mit Dritten, z. B B. andere Träger der Arbeitsförderung und Darstellung der Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit

  9. Teilnehmerbefragungen und Beschwerdemanagement (Hinweis: Bei AZAV-zugelassenen Integrationsfachdiensten muss ein Beschwerdemanagementprozess als dokumentierte Information vorliegen.)

Auf dieser Grundlage beantwortet ein AZAV-Zulassungsaudit u. a a. folgende drei zentrale Fragen:

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