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titleLänderspezifische Anforderungen

Im Rahmen seiner Strukturverantwortung hat das LWV-Integrationsamt mit der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen und weiteren Verbänden eine Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen abgeschlossen.

Die Anforderungen ist in folgendem Dokument geregelt und detailliert ausgeführt:

  • Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX)

Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.

Mit dem Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen mit Trägern von Integrationsfachdiensten auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung wird ein flächendeckendes Angebot mit einheitlichen Maßstäben und Kriterien durch das LWV-Integrationsamt gesichert.

In der Rahmenvereinbarung (Punkt 10) ist auch geregelt, dass die VertreterInnen der Träger der Integrationsfachdienste und das Integrationsamt in der Fachdienstkommission kontinuierlich zusammenarbeiten, beraten, empfehlen und Beschlüsse fassen, die die Rahmenvereinbarung betreffen.

Die Fachdienstkommission tagt regelmäßig und hat eine GeschäftsordnungIn Niedersachsen sind mit 19 gemeinnützigen Trägern Vereinbarungen über die Beauftragung als Integrationsfachdienst abgeschlossen. Die Laufzeit der Vereinbarungen beträgt 5 Jahre.

Die Integrationsfachdienste verteilen sich flächendeckend auf 26 Standorte, wobei sich an 18 Standorten Integrationsfachdienste für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben und an 7 Standorten Integrationsfachdienste für schwerbehinderte hörgeschädigte Menschen im Arbeitsleben befinden.

Die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Integrationsfachdienste, die wahrzunehmenden Aufgaben und der anspruchsberechtigte Personenkreis ergeben sich jeweils aus der Vereinbarung mit dem Träger.

Für die Wahrnehmung der Aufgaben werden dem Träger durch die Vereinbarung Vollzeit- Stellenanteile zugewiesen, für die eine Besetzungspflicht besteht.

Darüber hinaus kann über Zeitanteile für Koordinierungsstunden ab vier tatsächlich beschäftigten Fachkräften eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen werden.

Bezüglich der Eingruppierung der Fachkräfte liegt die Tarifhoheit beim Träger als Arbeitgeber. Zu Grunde gelegt werden die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 TV-L.

Dem Träger werden die tatsächlichen Personalkosten der Fachkräfte nach Tarif sowie die tatsächlichen Miet- und Reisekosten nach Vorlage von Verwendungsnachweisen voll finanziert. Die Mietkosten beinhalten auch die Mietnebenkosten.

Anstelle von Reisekosten können auch nach vorheriger Rücksprache mit dem Integrationsamt Leasingfahrzeuge als Dienstwagen beschafft werden. Sofern die Nutzung ausschließlich im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Integrationsfachdienst stattfindet, können die Kosten ebenfalls voll abgerechnet werden. Werden Dienstwagen auch für andere Aufgaben des Trägers genutzt, so ist eine anteilige Finanzierung mit der Koordination beim Integrationsamt zu vereinbaren.

Daneben werden auch Kosten für angemietete Parkplätze für Dienstfahrzeuge oder auch Privat-Kfz der Fachkräfte, die regelmäßig für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben genutzt werden, erstattet.

Die Abgeltung der übrigen Sachkosten erfolgt über eine Sachkostenpauschale in Höhe von 9.500,00 €/Jahr pro tatsächlich besetzter Vollzeitstelle.

BIH-Fortbildungen und Grundkurse in DGS für Fachkräfte der Integrationsfachdienste für schwerbehinderte hörgeschädigte Menschen im Arbeitsleben werden außerhalb der Sachkostenpauschale finanziert.

Dem Träger werden monatlich zum Monatsbeginn Abschläge in Höhe der zu erwartenden Kosten gezahlt, aus haushaltstechnischen Gründen erfolgt die Auszahlung der Januarrate jeweils im vorausgehenden Dezember. Zu Ende März eines Jahres erfolgt jeweils die Jahresschlussabrechnung.

Mehrkosten, für die die zugewiesene Sachkostenpauschale nicht ausreicht oder die nicht in der Sachkostenpauschale laut Anlage zu der Vereinbarung berücksichtigt sind, können nach Vorlage eines begründeten Antrages durch den Träger von der Koordination beim Integrationsamt gemäß § 27a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung bewilligt werden.

Die aus Beauftragung Dritter erzielten Einnahmen sind jährlich an das Integrationsamt abzuführen.

Nachweise über Kosten, Zahlungsbelege sowie sonstige Unterlagen über die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Aufgaben hat der Träger auf Verlangen des Integrationsamtes vorzulegen. Den Mitarbeitern der Koordination ist auf Wunsch Zugang zu den Räumlichkeiten des Integrationsfachdienstes zu gewähren.


1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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