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titleLänderspezifische Anforderungen

Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:

  • Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX); Punkte 7 und 8

Deren jeweils gültige Fassung ist im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.

Die Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit ist ein wichtiger Baustein der IFD-Arbeit. Dazu gehört ein kontinuierlicher Auftritt in der Öffentlichkeit sowie einheitliche Wahrnehmung der hessischen Dienste mit einem Corporate Design.

Grundsätzlich gibt es im jeweiligen regionalen Kontext große Unterschiede und Besonderheiten. Es obliegt dem Integrationsfachdienst unter den spezifischen Bedingungen auf sein Angebot aufmerksam zu machen, Netzwerkpartner zu gewinnen und sich damit in der Region kontinuierlich fachlich angemessen zu platzieren und zu präsentieren.
Deshalb wird in der Dienstleistungsvereinbarung eine Konkretisierung notwendiger und angemessener Aktivitäten in der Region in Form eines Aktivitätenplanes vorgenommen. Der Aktivitätenplan ist jährlich vom Integrationsfachdienst zu aktualisieren und dem Integrationsamt spätestens zu Beginn des neuen Jahres vorzulegen. Die Ergebnisse und Zielerreichungsgrad werden in den Jahresgesprächen regelhaft thematisiert.

Sind in einer Region mehrere Integrationsfachdienste tätig, so tritt anstelle des Aktivitätenplans eine abgestimmte und unterschriebene Kooperationsvereinbarung zwischen den Integrationsfachdiensten.

Die vorherigen Regelungen gelten analogVereinbarung mit dem Träger gibt vor, dass der Integrationsfachdienst in enger Abstimmung mit dem Integrationsamt dafür sorgt, dass sein Angebot bei allen einschlägigen Stellen wie den örtlichen Agenturen für Arbeit, den Jobcentern, den optierenden Kommunen, den ortsansässigen Rehabilitationsträgern sowie Servicestellen u. ä. bekannt ist und leistet hierzu die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.

Dazu gehört auch die Zusammenarbeit bzw. der Informationsaustausch z. B. mit den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern, den Arbeitgeberverbänden, den Gewerkschaften und Interessenverbänden sowie den lokalen Bildungsträgern und Netzwerken zum Thema Behinderung und Arbeit.

Der Integrationsfachdienst ist gehalten, eigeninitiativ nach Möglichkeiten der öffentlichen Präsentation des eigenen Leistungskataloges sowie der unterstützenden und flankierenden Hilfen des Integrationsamtes (Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe, besonderer Kündigungsschutz) zu suchen und diese Maßgabe der eigenen Kapazitäten auszuschöpfen.

Der Integrationsfachdienst verpflichtet sich, den redaktionellen Inhalt von Zeitungsartikeln, Internetbeiträgen, Werbe- und Informationsbroschüren und sonstigen Veröffentlichungen vorab mit dem Integrationsamt abzustimmen. Zudem sind die Veröffentlichungen optisch einheitlich (Corporate Design) zu gestalten, um die Wiedererkennung des Dienstes in der Region zu gewährleisten.

Für den postalischen und elektronischen Schriftverkehr sowie die sonstige schriftliche Korrespondenz nach außen ist ebenfalls nach Maßgabe des Corporate Designs und im Hinblick auf die Eigenständigkeit des Dienstes auf Schriftstücken und Formularen landeseinheitlich der Briefkopf des Integrationsfachdienstes als solcher und nicht der des Trägers zu verwenden.

Das Logo wird vom Integrationsamt zur Verfügung gestellt.


1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Mediendateien zum einheitlichen Corporate Design sowie Präsentationen sind im IFD-Portal bereitgestellt.

2 incomplete 2 complete Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.