Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt: Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX); Punkt 3 (Leistungen) Anlage 1 (Modulkatalog) zur Rahmenvereinbarung; Modul Nr. 1 Fachliche Anforderungen zur Dokumentation mit IFDoQu
Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt. Die Kontaktphase als niederschwelliges Angebot des Integrationsfachdienstes betont die Stellung des Integrationsfachdienstes als professionelle Anlauf- und Clearingstelle für alle Anliegen der Zielgruppe des SGB IX im Zusammenhang mit der Teilhabe am Arbeitsleben in einer Region und vor Ort. Die Zuständigkeit des Integrationsfachdienstes liegt vor, wenn das Anliegen im Kern im Bereich des SGB IX, der Teilhabe am Arbeitsleben liegt. Vor weiterer Beratung bzw. Überleitung in einen Kernprozess erfolgt die Klärung der Zuständigkeit eines Leistungsträgers. Liegt die Problematik nicht im Kontext der Teilhabe am Arbeitsleben, leitet der Integrationsfachdienst die Anfragenden an geeignete Stellen weiter. Ein niedrigschwelliger Zugang zum Beratungsangebot der Integrationsfachdienste im Rahmen einer Kontaktphase besteht in Hessen genauso für Betriebe und Unternehmen. 6 incomplete 6 complete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden. |