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In Niedersachsen sind bei den Integrationsfachdiensten hinsichtlich des Überganges von WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt hauptsächlich unterstützende Aufgaben im Bezug zum Budget für Arbeit angesiedelt. Die Übernahme dieser Aufgaben durch die Integrationsfachdienste ist zunächst freiwillig. Die Aufgaben beinhalten:
Die Ausführungen aus dem Handbuch zum Budget für Arbeit in der jeweilig aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Begleitungsform „Anbahnung“ ist berichtspflichtig im Sinne des § 1 Absatz III und § 3 Absatz IV der Vereinbarung mit den Trägern der Integrationsfachdienste. Die Aufnahme ist dementsprechend zeitnah anzumelden und es ist nach Beendigung ein Abschlussbericht zu erstellen. Es finden die gleichen Vorgaben Anwendung wie die des Berichtswesens im Rahmen der Berufsbegleitung. Bei dem gesamten Aufgabenbereich sind die Qualitätsanforderungen aus Kassys zu beachten. Konkretisiert auf die Aufgabenwahrnehmung gelten daneben noch folgende Merkmale:
a) Übergang der Aufgabe: Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt derzeit freiwillig
b) Durchführung der Aufgabe: Die Standards aus dem Handbuch werden beachtet.
Strukturqualität
Definition Anbahnung im Rahmen eines Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt: Steht einem potentiellen Budgetnehmer/ Übergänger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein konkreter Arbeitsplatz in Aussicht, so kann die Realisierung des Arbeitsverhältnisses und ggf. das Zustandekommen eines Budgets für Arbeit durch umfassende Beratung und aktive Unterstützung aller am Prozess Beteiligten begleitet werden. Voraussetzung ist, dass bei dem potentiellen Budgetnehmer/ Übergänger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt entweder bereits die Feststellung einer Schwerbehinderung/ Gleichstellung erfolgt ist oder sich zumindest im Antragsverfahren befindet. Die Anbahnung umfasst zum Beispiel:
Die Anbahnung endet mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und sollte einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten. Sofern in Einzelfall eine Verlängerung notwendig ist, ist diese vorab mit dem Berichtswesen bei der IFD-Koordination abzustimmen. Die mögliche Teilnahme an folgenden Teilhabekonferenzen, z.B. bei der Überprüfung des Hilfebedarfs, erfolgt im Rahmen einer Berufsbegleitung und gehört nicht zur Anbahnung. Eine Vermittlung im Sinne einer Akquise von Arbeitgeber findet in Niedersachsen nicht statt. |
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