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titleLänderspezifische Anforderungen
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In Niedersachsen sind bei den Integrationsfachdiensten hinsichtlich des Überganges von WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt hauptsächlich unterstützende Aufgaben im Bezug zum Budget für Arbeit angesiedelt. Die Übernahme dieser Aufgaben durch die Integrationsfachdienste ist zunächst freiwillig.

Die Aufgaben beinhalten:

  • die Information aller Interessierten zum Budget für Arbeit,

  • die Beratung aller Beteiligten bei Übergängen von dem geschützten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt inklusive des Budgets für Arbeit (Neutrale Ansprechperson),

  • in Einzelfällen die Begleitung von Übergängen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (Anbahnung, siehe Definition) sowie

  • der Aufbau und die Pflege von Netzwerken und eine aktive Öffentlichkeitsarbeit zu den Übergängen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. 

Die Ausführungen aus dem Handbuch zum Budget für Arbeit in der jeweilig aktuellen Fassung sind zu beachten. 

Die Begleitungsform „Anbahnung“ ist berichtspflichtig im Sinne des § 1 Absatz III und § 3 Absatz IV der Vereinbarung mit den Trägern der Integrationsfachdienste. Die Aufnahme ist dementsprechend zeitnah anzumelden und es ist nach Beendigung ein Abschlussbericht zu erstellen. Es finden die gleichen Vorgaben Anwendung wie die des Berichtswesens im Rahmen der Berufsbegleitung.

Bei dem gesamten Aufgabenbereich sind die Qualitätsanforderungen aus Kassys zu beachten.

Konkretisiert auf die Aufgabenwahrnehmung gelten daneben noch folgende Merkmale:

  1. Prozessqualität:

 a)      Übergang der Aufgabe:

 Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt derzeit freiwillig

  • Alle Fachkräfte, die die Aufgabe zum Zeitpunkt Juni 2023 wahrnehmen werden, erhalten die Möglichkeit zu einer Fortbildung durch Fachkräfte aus den ehemaligen Modellregionen unter Beteiligung des Integrationsamtes.

  • Bis zum 31.05.2024 stehen die Fachkräfte aus den ehemaligen Modellregionen den IFD als Paten zur Verfügung, die Zuständigkeit richtet sich nach Regionalgruppen.

  • Für diesen Zeitraum gibt es bei gemeldeten Bedarfen virtuelle Sprechstunden einzelner Arbeitsgruppenmitgliedern und dem Integrationsamt für die IFD.

  • Im 2. Quartal 2024 wird der Übergang der Aufgabe von der Arbeitsgruppe gemeinsam mit dem Integrationsamt evaluiert.

 b)      Durchführung der Aufgabe:

 Die Standards aus dem Handbuch werden beachtet.

  • Die Aufgabe wird ein fester Punkt in den Regionalen Dienstbesprechungen und im Sprecherkreis.

  • Es wird ein Arbeitskreis mit Mitgliedern aus IFD- Fachkräften und der IFD- Koordination eingerichtet, der die Durchführung der Aufgabe sowie die Standards und Unterlagen aus dem Handbuch regelmäßig ab dem 3. Quartal 2024 einmal im Jahr evaluiert.

  • Einmal jährlich findet eine Dienstbesprechung mit allen beteiligten Fachkräften und der IFD-Koordination statt.

 Strukturqualität

  • Bis zum 01.01.2026 wird ein landesweiter Ausbau der Aufgabenwahrnehmung für alle IFD mit Ausnahme der IFD für hörbehinderte Menschen angestrebt

 Definition Anbahnung im Rahmen eines Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt:

Steht einem potentiellen Budgetnehmer/ Übergänger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein konkreter Arbeitsplatz in Aussicht, so kann die Realisierung des Arbeitsverhältnisses und ggf. das Zustandekommen eines Budgets für Arbeit durch umfassende Beratung und aktive Unterstützung aller am Prozess Beteiligten begleitet werden.

Voraussetzung ist, dass bei dem potentiellen Budgetnehmer/ Übergänger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt entweder bereits die Feststellung einer Schwerbehinderung/ Gleichstellung erfolgt ist oder sich zumindest im Antragsverfahren befindet.

Die Anbahnung umfasst zum Beispiel:

  • die umfassende Beratung aller Beteiligter zum Budget für Arbeit,

  • das Hinwirken auf eine Beratung des potentiellen Budgetnehmers/ Übergänger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Deutsche Rentenversicherung,

  • die Unterstützung des potentiellen Budgetnehmers/ Übergängers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bei Behördengängen,

  • Beratung des potentiellen Betriebes zu den Leistungsmöglichkeiten der verschiedenen Leistungsträger, bzw. das Verweisen und die Zusammenarbeit mit einer Einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber oder

  • die Teilnahme an der Teilhabeplanung.

Die Anbahnung endet mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und sollte einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten. Sofern in Einzelfall eine Verlängerung notwendig ist, ist diese vorab mit dem Berichtswesen bei der IFD-Koordination abzustimmen.

Die mögliche Teilnahme an folgenden Teilhabekonferenzen, z.B. bei der Überprüfung des Hilfebedarfs, erfolgt im Rahmen einer Berufsbegleitung und gehört nicht zur Anbahnung.

Eine Vermittlung im Sinne einer Akquise von Arbeitgeber findet in Niedersachsen nicht statt.

6 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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