...
Panelbox | ||||
---|---|---|---|---|
| ||||
Gesetzlicher Auftrag Das LVR-Inklusionsamt und das LWL-Inklusionsamt Arbeit haben am 01.01.2005 die Strukturverantwortung für alle Aufgaben des Integrationsfachdienstes und seine Zielgruppen in Nordrhein-Westfalen übernommen. Sie halten dafür eine qualifizierte und bedarfsdeckende Struktur an Integrationsfachdiensten – in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit finanzieller Mittel aus der Ausgleichsabgabe – vor.
Struktur und Grundsätze Durch das jeweilige Inklusionsamt ist im Rahmen der Strukturverantwortung in jedem Arbeitsagenturbezirk in Nordrhein-Westfalen ein Integrationsfachdienst eingerichtet. Als strukturverantwortliche Institution trägt das Inklusionsamt dafür Sorge, dass die Beteiligung der Integrationsfachdienste bei der Leistungserbringung nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Bei der Durchführung der Aufgaben der Integrationsfachdienste gemäß § 193 SGB IX werden unter Berücksichtigung der Zielgruppen ausgewählte Träger von dem jeweiligen Inklusionsamt beauftragt. Die beauftragten, regional und überregional tätigen Träger bilden in jedem Arbeitsagenturbezirk einen Trägerverbund. Der durch das Inklusionsamt beauftragte Hauptträger des Trägerverbundes nimmt in seiner Region die Funktion des Ansprechpartners für die Kunden des Integrationsfachdienstes und
für die Fachkräfte des Trägerverbundes wahr. Um behinderten Menschen und Arbeitgebern eine fachkompetente Unterstützung anbieten zu können, arbeiten die Integrationsfachdienste nach behinderungsspezifischen Grundsätzen. Dies bedeutet, dass für
jeweils spezialisierte Fachdienste bzw. Fachkräfte zur Verfügung stehen. Über den behinderungsspezifischen Ansatz hinaus berücksichtigen die Integrationsfachdienste folgende Grundsätze:
Der Integrationsfachdienst
Der Integrationsfachdienst führt u. a. Aufgaben des Inklusionsamtes im Bereich der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch. Diese Beteiligung des Integrationsfachdienstes ist mit den anderen Aufgabenbereichen des Inklusionsamtes strukturell vernetzt. Um dies sicherzustellen, arbeitet der Integrationsfachdienst in der Leistungserbringung eng und vertrauensvoll mit
zusammen.
Beauftragungsvertrag und Finanzierung Grundlage der Beteiligung der Integrationsfachdienste ist jeweils der Beauftragungsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Integrationsfachdienstes zwischen dem Inklusionsamt und dem Träger des Integrationsfachdienstes. Der Beauftragungsvertrag beinhaltet
Die Vertragspartner verpflichten sich zur engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Steuerung der Arbeit der Integrationsfachdienste durch das Inklusionsamt erfolgt unter anderem mit Hilfe von Zielvereinbarungen, die zwischen dem Träger des Integrationsfachdienstes und dem Inklusionsamt jährlich abgeschlossen und überprüft werden (siehe Kapitel 2.4.3 und 4.2.1.1). Sind die vom LVR-Inklusionsamt eingerichteten und finanzierten Fachkraftstellen in den Aufgabenfeldern „Vermittlung und Übergänge“ ausgelastet, kann ein IFD-Träger im Rheinland in eigener Verantwortung entscheiden, ob er – in Abstimmung mit dem LVR-Inklusionsamt – im Rahmen einer Nebenabrede weiteres Personal im Aufgabenfeld Vermittlung auf eigene Kosten und eigenes Risiko einstellt. Die in dem Beauftragungsvertrag definierten Standards gelten auch für diese zusätzlichen Fachkraftstellen. Im Rahmen einer Nebenabrede können „unter dem Dach“ des Beauftragungsvertrags weitere Angebote bzw. Projekte beim Integrationsfachdienst mit dem Ziel der Standardsicherung vereinbart werden |
...
Panelbox | ||||
---|---|---|---|---|
| ||||
Dokumente mit Gültigkeit in NRW: Keine Dokumente vorhanden.
Dokumente des LVR:
Dokumente des LWL:
|