Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

...

Panelbox
id3
titleLänderspezifische Anforderungen
1 complete

Gesetzlicher Auftrag

Das LVR-Inklusionsamt und das LWL-Inklusionsamt Arbeit haben am 01.01.2005 die Strukturverantwortung für alle Aufgaben des Integrationsfachdienstes und seine Zielgruppen in Nordrhein-Westfalen übernommen. Sie halten dafür eine qualifizierte und bedarfsdeckende Struktur an Integrationsfachdiensten – in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit finanzieller Mittel aus der Ausgleichsabgabe – vor.

 

Struktur und Grundsätze

Durch das jeweilige Inklusionsamt ist im Rahmen der Strukturverantwortung in jedem Arbeitsagenturbezirk in Nordrhein-Westfalen ein Integrationsfachdienst eingerichtet.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.

Als strukturverantwortliche Institution trägt das Inklusionsamt dafür Sorge, dass die Beteiligung der Integrationsfachdienste bei der Leistungserbringung nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.

Bei der Durchführung der Aufgaben der Integrationsfachdienste gemäß § 193 SGB IX werden unter Berücksichtigung der Zielgruppen ausgewählte Träger von dem jeweiligen Inklusionsamt beauftragt. Die beauftragten, regional und überregional tätigen Träger bilden in jedem Arbeitsagenturbezirk einen Trägerverbund.

Der durch das Inklusionsamt beauftragte Hauptträger des Trägerverbundes nimmt in seiner Region die Funktion des Ansprechpartners für die Kunden des Integrationsfachdienstes und

  • im Rheinland die Fachaufsicht,

  • in Westfalen-Lippe die Teamleitung

für die Fachkräfte des Trägerverbundes wahr.

Um behinderten Menschen und Arbeitgebern eine fachkompetente Unterstützung anbieten zu können, arbeiten die Integrationsfachdienste nach behinderungsspezifischen Grundsätzen. Dies bedeutet, dass für

  • seelisch behinderte Menschen,

  • Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung,

  • blinde und sehbehinderte Menschen,

  • hörbehinderte Menschen sowie

  • Menschen nach erworbener Hirnschädigung (ausgewählte IFD im Rheinland)

jeweils spezialisierte Fachdienste bzw. Fachkräfte zur Verfügung stehen.

Über den behinderungsspezifischen Ansatz hinaus berücksichtigen die Integrationsfachdienste folgende Grundsätze:
Der Integrationsfachdienst arbeitet

  • orientiert an den Zielen der Selbstbestimmung und Teilhabe des behinderten Menschen,

  • fähigkeits- und ressourcenorientiert,

  • personenzentriert,

  • niedrigschwellig,

  • betriebsnah,

  • allparteilich.

Der Integrationsfachdienst

  • hat das Ziel, eine Passung zwischen den Arbeitsplatzanforderungen und den Fähigkeiten des behinderten Menschen herzustellen,

  • baut Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderung ab,

  • wird leistungsträger- und schnittstellenübergreifend tätig,

  • betreibt Netzwerkarbeit.

Der Integrationsfachdienst führt u. a. Aufgaben des Inklusionsamtes im Bereich der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch. Diese Beteiligung des Integrationsfachdienstes ist mit den anderen Aufgabenbereichen des Inklusionsamtes strukturell vernetzt. Um dies sicherzustellen, arbeitet der Integrationsfachdienst in der Leistungserbringung eng und vertrauensvoll mit

  • der Sachbearbeitung der begleitenden Hilfe, Kündigungsschutz (LVR-Inklusionsamt),

  • dem Fallmanagement der begleitenden Hilfe, Kündigungsschutz (LWL-Inklusionsamt Arbeit),

  • dem Technischen Beratungsdienst,

  • den im Auftrag des Inklusionsamtes tätigen Fachberaterinnen und -berater der Handwerks- sowie der Industrie- und Handelskammern,

  • sowie den Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben/im Berufsleben

zusammen.

 

Beauftragungsvertrag und Finanzierung

Grundlage der Beteiligung der Integrationsfachdienste ist jeweils der Beauftragungsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Integrationsfachdienstes zwischen dem Inklusionsamt und dem Träger des Integrationsfachdienstes.
Der Beauftragungsvertrag wird vorzugsweise unbefristet abgeschlossen, um die personelle Kontinuität und Fachexpertise für die Menschen mit Schwerbehinderung und ihrer Arbeitgeber zu gewährleisten.

Der Beauftragungsvertrag beinhaltet

  • den Vertragsgegenstand und Zuständigkeitsbereich,

  • die Zielgruppen und Aufgaben des IFD,

  • die Beauftragungsgrundlage,

  • die Pflichten des Auftragnehmers,

  • die personelle und sächliche Ausstattung,

  • die Finanzierung,

  • die Bildung eines Koordinierungsausschusses,

  • die Qualitätssicherung und Dokumentation,

  • den Datenschutz,

  • den Vertragsbeginn, die Geltungsdauer, die Beendigung sowie

  • die Haftung innerhalb des IFD-Verbundes und des IFD-Verbundes (ausschließlich im Rheinland).

Die Vertragspartner verpflichten sich zur engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Die Steuerung der Arbeit der Integrationsfachdienste durch das Inklusionsamt erfolgt unter anderem mit Hilfe von Zielvereinbarungen, die zwischen dem Träger des Integrationsfachdienstes und dem Inklusionsamt jährlich abgeschlossen und überprüft werden (siehe Kapitel 2.4.3 und 4.2.1.1).
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 193 SGB IX und der im Kapitel 2.1.1 beschriebenen Aufgaben sowie im Kapitel 2.2.5 aufgeführten regionalen Vereinbarungen werden bei dem Träger/den Trägern des Integrationsfachdienstes – vor dem Hintergrund der erwarteten Nutzung durch die Auftraggeber – Fachkraftstellen vorgehalten und aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (vor)finanziert. Näheres ergibt sich aus dem Beauftragungsvertrag.

Sind die vom LVR-Inklusionsamt eingerichteten und finanzierten Fachkraftstellen in den Aufgabenfeldern „Vermittlung und Übergänge“ ausgelastet, kann ein IFD-Träger im Rheinland in eigener Verantwortung entscheiden, ob er – in Abstimmung mit dem LVR-Inklusionsamt – im Rahmen einer Nebenabrede weiteres Personal im Aufgabenfeld Vermittlung auf eigene Kosten und eigenes Risiko einstellt. Die in dem Beauftragungsvertrag definierten Standards gelten auch für diese zusätzlichen Fachkraftstellen.

Im Rahmen einer Nebenabrede können „unter dem Dach“ des Beauftragungsvertrags weitere Angebote bzw. Projekte beim Integrationsfachdienst mit dem Ziel der Standardsicherung vereinbart werden


1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

...

Panelbox
id4
titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung
2 complete

Dokumente mit Gültigkeit in NRW:

Keine Dokumente vorhanden.

 

Dokumente des LVR:

  • Grundsätze und Richtlinien des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland, Stand: 2005

  • Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Integrationsfachdienstes (IFD) nach §§ 192 ff SGB IX, Beauftragungsvertrag IFD-Hauptträger, Stand: Juli 2020

  • Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Integrationsfachdienstes (IFD) nach §§ 192 ff SGB IX, Beauftragungsvertrag IFD-Verbundpartner, Stand: Juli 2020

  • Anlage 1 des Beauftragungsvertrags, „Finanzierung“, Stand: Juli 2020

  • Anlage 2 des Beauftragungsvertrags, „Personalausstattung“, Stand: Juli 2020

  • Anlage 3 des Beauftragungsvertrags, „Aufgaben der Fachaufsicht“, Stand: Juli 2020

  • Anlage 4 des Beauftragungsvertrags, „Vereinbarung zur Fachassistenz Übergang Schule > Beruf (ÜSB)“, Stand: Juli 2020

  • Muster IFD-Verbundvertrag über die Einrichtung und Führung eines Trägerverbundes für den Integrationsfachdienst (IFD), Stand: November 2012

  • Nebenabrede Schwerpunkt Vermittlung, Stand: 2014

 

Dokumente des LWL:

  • Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Integrationsfachdienstes (IFD) nach §§ 192 ff SGB IX, Stand: 2018

  • Nebenabrede zum Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Integrationsfachdienstes (IFD) nach §§ 192 ff SGB IX, Stand: 2018

  • Personaltableau als Anlage zum LWL-Vertrag


2 incomplete Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.