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Die Integrationsfachdienste (IFD) in NRW berücksichtigen im Rahmen ihrer Beteiligung im Aufgabenschwerpunkt folgende Ausgangslage: Der IFD stellt den niederschwelligen Zugang und eine ggf. erforderliche qualifizierte Beratung für WfbM-Beschäftigte oder die eines anderen Leistungsanbieters sicher (siehe Kapitel 3.1.1 und 3.1.2). Die idealtypische Übergangsbegleitung/Vermittlung von Beschäftigten einer WfbM bzw. eines anderen Leistungsanbieters in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder betriebliches Ausbildungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lässt sich wie folgt darstellen:
Beteiligung des IFD in Westfalen-Lippe In Westfalen-Lippe gilt das Prinzip des niederschwelligen Zugangs (siehe Kapitel 3.1.1 und 3.1.2). Eine Beauftragung im Vorfeld durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit ist nicht erforderlich. Zur Zielgruppe gehörende Menschen (§ 192 SGB IX; § 1 LWL-Budget für Arbeit) können sich unverbindlich Unterstützung beim IFD holen. Der IFD arbeitet im Rahmen der Beteiligung eng und rollenklar mit der Werkstatt für behinderte Menschen bzw. einem anderen Leistungsanbieter gemäß § 60 SGB IX zusammen (siehe Ablaufdiagramm IFD-WfbM_2020).
Kontaktaufnahme, Information und Klärung der Unterstützung Sofern noch kein Kontakt zu den vorgenannten Beteiligten durch eine niederschwellige Kontaktphase und/oder eine qualifizierte Beratung besteht, informiert die IFD-Fachkraft über ihr Unterstützungsangebot und klärt mit den Beteiligten die erforderliche Unterstützung.
Assessment/Anamnese Die IFD-Fachkraft erhebt die erforderlichen Sozialdaten sowie die Auswirkungen der Behinderung, bezogen auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Vorläufige Bewertung der Vermittlungsfähigkeit Die IFD-Fachkraft prüft auf der Grundlage der erhobenen Daten, ob grundsätzlich die aktuelle Qualifikation und Vermittlungsfähigkeit für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt.
Zielvereinbarung mit der/dem Beschäftigten, der WfbM oder des anderen Leistungsanbieters und ggf. der gesetzlichen Betreuungsperson bzw. Angehörigen Liegt eine Vermittlungsperspektive grundsätzlich vor, schließt die IFD-Fachkraft mit der/dem Beschäftigten eine Zielvereinbarung ab. Bei Bedarf werden auch Angehörige, der gesetzliche Betreuer und die zuständigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter einer besonderen Wohnform in den Zielvereinbarungsprozess einbezogen. Mögliche Inhalte der Zielvereinbarung sind:
In der Zielvereinbarung wird somit festgelegt, wer mit welchen Tätigkeiten die erforderlichen Prozessschritte ausführt. Diese wird im weiteren Vermittlungsprozess laufend überprüft und ggf. fortgeschrieben bzw. modifiziert. Die IFD-Fachkraft empfiehlt der/dem Beschäftigten frühzeitig, vorzugsweise eine gemeinsame Beratung durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, um mögliche finanzielle Nachteile zu klären bzw. zu vermeiden. Sofern die/der Beschäftigte bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht und eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anstrebt, klärt die IFD-Fachkraft mit den Beteiligten, welche Auswirkungen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf die Erwerbsminderungsrente hat.
Akquise einer geeigneten Praktikumstelle Bei Bedarf unterstützt die IFD-Fachkraft die Akquise einer geeigneten Praktikumstelle, vorzugsweise mit einer nachfolgenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsperspektive. (Siehe Kapitel 3.2.5.4)
Die Akquise einer geeigneten Praktikumstelle ist dann entbehrlich, wenn die/der Beschäftigte bereits auf einem betriebsintegrierten Arbeitsplatz mit einer sozialversicherungspflichtigen Anschlussperspektive beim Arbeitgeber beschäftigt wird.
Bewerbungsverfahren und Vorstellungsgespräch Bei Bedarf unterstützt die IFD-Fachkraft das Bewerbungsverfahren, z. B. durch Erarbeitung geeigneter Bewerbungsunterlagen und Begleitung der/des Beschäftigten zum Vorstellungsgespräch.
Platzierung im Praktikumsbetrieb und Begleitung des Praktikums In Westfalen-Lippe liegt die Zuständigkeit in der Regel bei der WfbM, der IFD unterstützt im Einzelfall. Die WfbM erhebt hierbei die Gestaltungsmöglichen. Die IFD-Fachkraft stellt die notwendige psychosoziale Betreuung der/des Beschäftigten sicher und fungiert als Ansprechpartner für die/den Beschäftigten und den Betrieb oder die Dienststelle in einer Überforderungs- oder Krisensituation (siehe Kapitel 3.2.5.8). Bei Bedarf klärt die IFD-Fachkraft ein notwendiges Mobilitätstraining oder ein erforderliches Jobcoaching bei Einstellungsbereitschaft des Arbeitgebers (siehe Kapitel 3.2.5.10). Die Information und Beratung des Arbeitgebers zu folgenden Themen erfolgt prozessbegleitend:
Auswertung des Praktikums Das Praktikum wird unter Beteiligung der/des Beschäftigten ausgewertet. Vorbereitend wird das Fähigkeits- und Anforderungsprofil überprüft und ein Profilvergleich erstellt. Die Zuständigkeit für den Auswertungsbericht liegt im Rheinland beim IFD. Soll der Übergang in eine betriebliche Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung (Ausbildung zum Fachpraktiker) erfolgen, klärt der Integrationsfachdienst, ob der Betrieb oder die Dienststelle über eine Person mit der verpflichtenden rehabilitationspädagogischen Zusatzausbildung (ReZA) verfügt.
Einstellungsbereitschaft des Arbeitgebers liegt vor Die IFD-Fachkraft erstellt eine Fachdienstliche Stellungnahme als Grundlage der Leistungsentscheidungen:
Platzierung im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis In Westfalen-Lippe wird/kann der IFD nach der Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch den zuständigen Leistungsträger im Rahmen der Sicherung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beteiligt bzw. beteiligt werden. Liegt der Arbeitsplatz nicht in der örtlichen Zuständigkeit des IFD bereitet dieser die Übergabe vor. Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis ihrer Beteiligung in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation). |
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Wird für Beschäftigte einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters auf Antrag der/des Beschäftigten eine Übergangsmöglichkeit in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt, kann der örtlich zuständige IFD beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließlich durch den zuständigen Auftraggeber/Leistungsträger beteiligt werden.
Zuständigkeit der Eingliederungshilfe in NRW: Übergang von Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich mit festgestellter wesentlicher Behinderung gemäß § 53 Absätze 1 und 2 SGB XII in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt:
Übergang von Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich mit festgestellter wesentlicher Behinderung gemäß § 53 Absätze 1 und 2 SGB XII und einer Schwerbehinderung nach § 2 Absatz 2 SGB IX in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf bzw. nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung:
Zuständigkeit der Rehabilitationsträger: Arbeitsverhältnisse:
Ausbildungsverhältnisse:
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