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titleLänderspezifische Anforderungen
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Der Integrationsfachdienst (IFD) stellt im Einzelfall den niederschwelligen Zugang und eine erforderliche qualifizierte Beratung für die Auszubildende/den Auszubildenden mit Behinderung und den Ausbildungsbetrieb sicher (siehe Kapitel 3.1.1 und 3.1.2).

 

Regelungen des LWL-Inklusionsamtes Arbeit

Die IFD-Fachkraft klärt, ob eine Doppelfinanzierung vorliegt, z. B. bei Ausbildungen, die einen außerbetrieblichen und betrieblichen Anteil haben und über einen Träger der beruflichen Bildung begleitet werden. Eine Klärung erfolgt auch bei schwerbehinderten Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters bei einem Wechsel in eine betriebliche Ausbildung.

Sofern eine Begleitung durch eine IFD-Fachkraft angezeigt ist, erfolgt eine mögliche Beauftragung durch den zuständigen Rehabilitationsträger oder das LWL-Inklusionsamt Arbeit, sofern sich der Teilhabeantrag beim zuständigen Rehabilitationsträger verzögert, um eine Gefährdung des Ausbildungsverhältnisses zu vermeiden.

Die IFD-Fachkraft kann sich mit dem Antragsanliegen insbesondere bei einer betrieblichen Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung an das LWL-Inklusionsamt Arbeit wenden, sofern kein anderer Träger mit der Begleitung der betrieblichen Ausbildung durch den Rehabilitationsträger beauftragt wird.

Die Begleitung der betrieblichen Ausbildung von Beschäftigten aus dem Eingangsverfahren, dem Berufsbildungsbereich einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters kann ausschließlich im Auftrag des zuständigen Rehabilitationsträgers erfolgen (siehe Budget für Ausbildung; § 61a SGB IX).

 

Prozessbeschreibung

Die Begleitung der betrieblichen Ausbildung von Auszubildenden mit Behinderung durch den IFD ist dem individuellen Unterstützungsprozess „Sicherung“ zugeordnet (siehe Kapitel 3.2.1). Die Schwerpunkte während der ausbildungsbegleitenden Phase sind:

  • Fachdienstliche Unterstützung der/des Auszubildenden und der Betriebe oder Dienststellen während der Ausbildung sowie

  • zum Ausbildungsende die Vorbereitung des Übergangs in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Die idealtypische Begleitung der betrieblichen Ausbildung durch den IFD lässt sich wie folgt darstellen:

Die Beauftragung des IFD erfolgt im Einzelfall durch den Auftraggeber in der Regel schriftlich oder durch das LVR-Inklusionsamt bzw. LWL-Inklusionsamt Arbeit im Rahmen des sogenannten konkludenten Verfahrens (siehe Kapitel 2.2.1 und 2.2.2).

 

Information und Klärung der Unterstützung

Nach der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber nimmt die IFD-Fachkraft, sofern in der Kontaktphase und qualifizierten Beratung nicht schon geschehen, zeitnah Kontakt mit der/dem Auszubildenden und dem Betrieb oder der Dienststelle und der Berufsschule auf. Im Erstgespräch informiert sie über das Unterstützungsangebot im Rahmen der IFD-Beauftragung. Bei Bedarf bietet die IFD-Fachkraft der/dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb vom Beginn der Ausbildung an eine intensive Begleitung an. 

 

Assessment/Anamnese

Die IFD-Fachkraft erhebt die erforderlichen Sozialdaten und weitere notwendige Daten, die für die Begleitung der betrieblichen Ausbildung relevant sind, sowie die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Arbeitsleben.
Um die betriebliche Ausbildung abzusichern, erstellt die IFD-Fachkraft ein Fähigkeitsprofil mit den relevanten Merkmalen, vorzugsweise mit den Profilvergleichsverfahren Melba und/oder Melba+Mai (siehe Kapitel 3.2.5.1).
Die IFD-Fachkraft in Westfalen-Lippe nutzt ggf. das ICF-Instrumentarium Mini-ICF-APP.

 

Klärung der erforderlichen Unterstützungsleistungen (prozessbegleitend)

Die IFD-Fachkraft klärt mit den Beteiligten die erforderlichen Unterstützungsleistungen. Die IFD-Fachkraft schließt hierzu vorzugsweise eine Kooperations- und Zielvereinbarung ab, die ggf. fortgeschrieben wird.

Leistungen der IFD-Fachkraft können sein:

  1. Unterstützung bei der Klärung und Beantragung von Leistungen für die Auszubildende/den Auszubildenden:

    • Klärung der technischen Hilfsmittel für den Ausbildungsplatz und den Besuch der Berufsschule,

    • Klärung der personellen Hilfen für den Ausbildungsplatz und den Besuch der Berufsschule, z. B. Dolmetschen für Auszubildende mit Hörbehinderung,

    • Mobilitätstraining zum/im Ausbildungsbetrieb und zur/in der Berufsschule für blinde Auszubildende,

    • Integrationsbegleitung in der Berufsschule für Auszubildende mit Autismus-Spektrum-Störung,

    • Mitschreibhilfe,

    • Jobcoaching,

    • Arbeitsassistenz (Ausbildungsassistenz),

    • Klärung der erforderlichen schulischen Hilfen zur Erlangung des Ausbildungsziels,

    • Klärung von Nachteilsausgleichen und Begleitung der Prüfungen.

    Die IFD-Fachkraft unterstützt die/den Auszubildenden bei der Beantragung der erforderlichen Leistungen (siehe Kapitel 3.2.5.10).
    Darüber hinaus klärt sie mit der Berufsschule den ergänzenden Bedarf der behinderungsbedingten Hilfen, z. B. die Bereitstellung der Unterrichtsmaterialien in digitaler Form für blinde und sehbehinderte Auszubildende.

  2. Unterstützung bei der Klärung und Beantragung von Leistungen für den Ausbildungsbetrieb:

    • Klärung, ob der Ausbildungsbetrieb über eine Person rehabilitationspädagogischer Zusatzausbildung (ReZA, siehe oben) verfügt. Ersatzweise kann der IFD im Einzelfall nach Zustimmung durch die zuständige Kammer und den Rehabilitationsträger, ggf. nachrangig durch das LVR-Inklusionsamt bzw. LWL-Inklusionsamt Arbeit die rehabilitationspädagogische Begleitung übernehmen.

    • Information der betrieblichen Ausbildenden (in Vorbereitung und) während der Ausbildung über die Auswirkungen der Behinderung und dem damit erforderlichen Umgang (siehe Kapitel 3.2.5.7),

    • Information und Beratung des Ausbildungsbetriebes über Leistungen und für diesen diese Leistungen abzuklären, ggf. einschließlich der Information über die Möglichkeit der barrierefreien Einrichtung des Ausbildungsplatzes unter Zuhilfenahme des technischen Beratungsdienstes des LVR-Inklusionsamtes bzw. LWL-Inklusionsamtes Arbeit (siehe Kapitel 3.2.5.9).

  3. Prozessbegleitung beim Zusammenwirken der verschiedenen Lernorte (Ausbildungsbetrieb, Berufsschule, überbetriebliche Lehrgänge bei Innungen etc.):
    Die IFD-Fachkraft vereinbart mit der/dem Auszubildenden, dem Ausbildungsbetrieb und/oder der Berufsschule einen regelmäßigen Austausch über den Lern- und Leistungsstand (z. B. Quartalsgespräche mit regelmäßigem Feedback, Auswertungsgespräch zum Ende der Probezeit, Auswertungsgespräch zum Ende des Ausbildungs- bzw. Schuljahres, Abschlussgespräch zum Ausbildungsabschluss etc.).

  4. Psychosoziale Betreuung und Krisenintervention:
    Die IFD-Fachkraft stellt während der Ausbildung die notwendige psychosoziale Betreuung und ggf. die Krisenintervention der/des Auszubildenden sicher und fungiert als Ansprechpartner für den Ausbildungsbetrieb (siehe Kapitel 3.2.5.8).

  5. Zum Ausbildungsende klärt die IFD-Fachkraft die Vorbereitung des Übergangs in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb bzw. bei vorliegendem Bedarf eine Anschlussbeauftragung durch den Rehabilitationsträger zur Vermittlung (siehe Kapitel 3.2.2, 3.2.5.9 und 3.2.5.10).

Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis der Begleitung der betrieblichen Ausbildung in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).
Das Berichtswesen an den Auftraggeber stellt der IFD ebenfalls sicher.


6 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

7 incomplete Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.