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Die IFD-Fachkräfte im Rheinland und Westfalen-Lippe berücksichtigen die übergeordneten Anforderungen- und Umsetzungshilfen dieses Kapitels, die bundesweit geregelt und beispielhaft beschrieben sind. Die IFD-Fachkraft stimmt die erforderlichen Maßnahmen mit der Klientin/dem Klienten und dem Betrieb bzw. der Dienststelle ab, stellt deren Durchführung in eigener Zuständigkeit sicher oder klärt die Durchführung durch Dritte (siehe Kapitel 3.2.5.9 und 3.2.5.10). Integrationsvorbereitende Maßnahmen können z. B. sein:
Die IFD-Fachkraft berücksichtigt, dass integrationsvorbereitende Maßnahmen im Schwerpunkt Sicherung insbesondere bei den folgenden Anlässen angezeigt sein können:
Sie prüft im Rahmen ihrer Beteiligung im Einzelfall, welche integrationsvorbereitenden Maßnahmen mit der Zielstellung der Sicherung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung angezeigt sind. Grundlage der Bewertung ist in der Regel ein aktuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil (siehe Kapitel 3.2.5.1). Die IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Vermittlung erhebt die erforderlichen integrationsvorbereitenden Maßnahmen im Rahmen des Assessments/der Anamnese sowie prozessbegleitend in Abstimmung mit der Klientin/dem Klienten und dem Arbeitgeber. Ergänzende, neben den oben genannten integrationsvorbereitenden Maßnahmen können im Schwerpunkt Vermittlung z. B. sein:
Die IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Übergang WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt berücksichtigt, dass gemäß § 5 Absatz 4 der Werkstättenverordnung (WVO) der Übergang von Beschäftigten mit Behinderung einer WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorrangig vor den Leistungen des IFD durch geeignete Maßnahmen der WfbM (oder des anderen Leistungsanbieters) zu fördern ist. Aufbauend auf die integrationsvorbereitenden Maßnahmen durch die WfbM oder des anderen Leistungsanbieters prüft die IFD-Fachkraft im Rahmen ihrer (frühzeitigen) Beteiligung im Einzelfall, ob die erfolgte Integrationsvorbereitung mit der Zielstellung des Übergangs in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im ausreichenden Umfang erfolgt ist und ein ausreichender Kompetenzzuwachs erzielt wurde und tauscht sich hierüber mit der/dem Beschäftigten und der WfbM oder dem anderen Leistungsanbieter aus. Im Rahmen der Beauftragung stellt die IFD-Fachkraft die erforderlichen, aufbauenden integrationsvorbereitenden Maßnahmen sicher bzw. klärt deren Durchführung durch Dritte (z.
Die IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Übergang Schule – Beruf berücksichtigt bei der Integrationsvorbereitung folgende Grundlagen der Landesinitiative KAoA – STAR:
Ergänzungen im Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“:
Die IFD-Fachkraft dokumentiert jeweils im Einzelfall Verlauf und Ergebnis der Integrationsvorbereitung in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation). |
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Dokumente mit Gültigkeit in NRW:
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