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Im Schwerpunkt Sicherung informiert und berät die IFD-Fachkraft im Einzelfall Arbeitgeber über die einschlägigen Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben des LVR-Inklusionsamtes bzw. des LWL-Inklusionsamtes Arbeit sowie über die vorrangigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger und klärt diese bei vorliegendem Bedarf der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers mit dem zuständigen Leistungsträger ab.
Eine weitergehende Konkretisierung der Zuständigkeit ermöglicht die Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“. Die IFD-Fachkraft berücksichtigt im Rahmen der Beratung im Einzelfall, dass der örtlich zuständigen Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben/im Berufsleben folgende Aufgabe übertragen ist:
Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe haben mit dem Budget für Arbeit – Aktion Inklusion gesetzliche und freiwillige Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gebündelt. Im Schwerpunkt Vermittlung berücksichtigt die IFD-Fachkraft die relevanten Inhalte der übergeordneten Anforderungen und Umsetzungshilfen dieses Kapitels. Sie informiert und berät Arbeitgeber im Einzelfall über die einschlägigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger sowie über die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in der Zuständigkeit des LVR-Inklusionsamtes bzw. des LWL-Inklusionsamtes Arbeit und klärt diese bei vorliegendem Bedarf der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers mit dem zuständigen Leistungsträger ab. Einschlägige Leistungen der Rehabilitationsträger an Arbeitgeber sind gemäß § 50 SGB IX
Einschlägige Leistungen der Träger der Arbeitsvermittlung sind gemäß dem SGB II und SGB III
Einschlägige Leistungen des LVR-Inklusionsamtes und des LWL-Inklusionsamtes Arbeit an Arbeitgeber sind gemäß § 185 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX insbesondere
Die IFD-Fachkraft im Rheinland berücksichtigt bei der Leistungsabklärung, dass die oben genannten Zuschüsse des LVR-Inklusionsamtes im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung als gesetzliche Leistungen Bestandteil des Programms „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“ sind (siehe Richtlinien Teil II).
Die IFD-Fachkraft in Westfalen-Lippe informiert und berät Arbeitgeber zu den Leistungsvoraussetzungen des LWL-Budgets für Arbeit. Diese beinhalten sowohl das gesetzliche Budget für Arbeit gemäß § 61 SGB IX als auch die ergänzenden flankierenden Leistungen (insbesondere an Werkstattalternativfälle). Die IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Übergang WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt informiert bei einem möglichen Übergang aus Beschäftigung einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt den potentiellen Arbeitgeber insbesondere über die fachlichen und finanziellen Leistungen des LVR-Budgets für Arbeit – Aktion Inklusion bzw. des LWL-Budgets für Arbeit als ein gemeinsames Programm der jeweiligen Fachbereiche Inklusionsamt und Sozialhilfe. Im Rheinland informiert die IFD-Fachkraft bei einer Vermittlungsperspektive in eine geringfügige Beschäftigung den Arbeitgeber über die Leistungen des LVR-Programms „Beschäftigung als Zuverdienst“ (siehe Kapitel 3.2.3 Übergang WfbM-allgemeiner Arbeitsmarkt). Die IFD-Fachkraft berücksichtigt im Rahmen ihrer Beratung, dass für Beschäftigte einer WfbM bzw. eines anderen Leitungsanbieters die gesetzlichen Leistungen
zur Verfügung stehen können. Die IFD-Fachkraft informiert den Arbeitgeber über die weiteren einschlägigen Leistungen des LVR-Inklusionsamtes bzw. des LWL-Inklusionsamtes Arbeit und des Rehabilitationsträgers und klärt diese bei vorliegendem Bedarf des Arbeitgebers mit dem zuständigen Leistungsträger ab (siehe oben). Im Schwerpunkt Übergang Schule – Beruf berücksichtigt IFD-Fachkraft im Rahmen dieses Kapitels folgende Grundlagen der Landesinitiative KAoA-STAR:
Förderfähig auf Grundlage ergänzender freiwilliger Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe sind im Rheinland auf der Grundlage der Richtlinien zum LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit einer wesentlichen Behinderung und einer Schwerbehinderung, wenn diese ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Alternative zu einer anstehenden Aufnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich gemäß § 57 SGB IX einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters beginnen (siehe § 1 der Richtlinien). Die IFD-Fachkraft dokumentiert den Verlauf und das Ergebnis ihrer Beratung und Leistungsabklärung in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).
Weitere Beratungsinhalte der IFD-Fachkraft im Rheinland beim Vorliegen einer Sinnesbehinderung: Bei Bedarf des Arbeitgebers an einem Kommunikationstraining sowie an mehr Informationen zum Thema „Gehörlosigkeit“ im Betrieb bzw. der Dienststelle informiert die IFD-Fachkraft über die Möglichkeit, dass das Kommunikationsseminar „KomBe-Schulung“ (KomBe = Kommunikation zwischen gehörlosen und hörenden Kollegen im Betrieb) beim LVR-Inklusionsamt beantragt werden kann. Das LVR-Inklusionsamt hat im Rheinland eine zentrale Vermittlung für den Bedarf an Gebärdensprachdolmetscherinne Die IFD-Fachkraft berücksichtigt, dass im Rahmen der Beschäftigung von Klientinnen/Klienten mit einer Sehbehinderung bzw. einer Hörbehinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt behinderungsspezifisch geschulte Jobcoachs als Beschäftigte des IFD Sehen bzw. des IFD Köln zur Nutzung zur Verfügung stehen. Sie informiert bei vorliegendem Bedarf über dieses Angebot, stimmt diese Leistung mit den Beteiligten ab und initiiert diese. Neben der bestmöglichen Qualifizierung benötigt der sehbehinderte Mensch zumeist eine aufwendige Arbeitsplatzausstattung, um seine Seheinschränkung zu kompensieren. Da jeder Arbeitsplatz individuell anzupassen ist, vergehen vielfach mehrere Wochen oder Monate zwischen der Feststellung des Bedarfs und der letztendlichen Ausstattung. Um diese Lücke zu schließen, hat das LVR-Inklusionsamt das Berufsförderungswerk Düren bei der Einrichtung eines Pools für blinden- und sehbehindertenspezifische Hilfsmittel unterstützt. Die IFD-Fachkraft im Rheinland informiert bei vorliegendem Bedarf über dieses Angebot und klärt die Bereitstellung der Hilfsmittel mit den Beteiligten ab.
Weitere Beratungsinhalte der IFD-Fachkraft in Westfalen-Lippe beim Vorliegen einer Sinnesbehinderung: Für Menschen mit Sehbehinderung steht neben der Beratung und Unterstützung durch die geschulten IFD-Fachkräfte ein Beratungszentrum zur Feststellung des funktionalen Sehvermögens sowie einer neutralen Hilfsmittelberatung zur Verfügung. Angesiedelt ist dieses beim LWL-Berufsbildungswerk für blinde und sehbehinderte Menschen in Soest. Das LWL-Inklusionsamt Arbeit hat in Westfalen-Lippe eine zentrale Vermittlung für Bedarf an Gebärdensprachdolmetscherinne Wie alle IFD-Fachkräfte, die im Bereich der Arbeitsplatzsicherung tätig sind, informieren auch die IFD-Fachkräfte Sinnesbehinderung die Arbeitgeber zu den Auswirkungen der Behinderung. In diesem Zusammenhang werden im Fachdienst Hören auch spezielle Kolleginnen- und Kollegenseminare angeboten. Dabei laden gehörlose Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer hörende Vorgesetzte und Kolleginnen und Kollegen ein, um gemeinsam mit diesen die innerbetriebliche Kommunikation zu reflektieren und zu verbessern. Auch bedarfsgerechte Jobcoachings im Kontext der Beschäftigung von Menschen mit Sinnesbehinderung werden durch die IFD-Fachkräfte vorbereitet und begleitet. |
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Übergeordnete Umsetzungshilfen:
Dokumente des LVR:
Dokumente des LWL:
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