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KASSYS:2.3.6.1 Datenschutz und Datensicherheit
KASSYS:2.3.6.1 Datenschutz und Datensicherheit

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titleLänderspezifische Anforderungen

Alle Mitarbeiter*innen, die Daten der Klienten*innen verarbeiten, sind über die Grundsätze des Datenschutzes aufzuklären. Sie sind arbeitsvertraglich oder aufgrund einer gesonderten Vereinbarung an die Datenschutzgrundsätze zu binden. Dies obliegt dem jeweiligen Anstellungsträger (IFD-Träger, evtl. Kooperationspartner).

Die Grundsätze des Datenschutzes ergeben sich aus dem EU-Recht (EU-DSGVO), dem Bundesdatenschutzrecht (BDSG, SGB I, SGB X) und dem Landesdatenschutz des Landes NRW (DSG NRW).

Erlaubnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten:

Die Erlaubnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der Integrationsfachdienste zur Ergebnisbeobachtung nach § 197 SGB IX.

Vor der Verarbeitung von Daten natürlicher Personen ist der/die Betroffene in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über seine Rechte aufzuklären. Bei betrieblichen Ansprechpersonen kann dies als Verweis (Verlinkung) auf eine entsprechende Seite im Internet erfolgen, bei Klienten*innen sollte dies in der Regel persönlich erfolgen.

Sollte die Aufklärung über die Rechte nicht sofort möglich sein, so ist diese schnellstmöglich nachzuholen, spätestens beim ersten persönlichen Gespräch.

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten:

Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO (hier: Gesundheitsdaten) ist in jedem Einzelfall die Erlaubnis des/der Betroffenen einzuholen.

Datenschutzmerkblatt:

Um die Aufklärung des/der Betroffenen über seine/ihre Rechte zu erleichtern, stellt das LVR-Inklusionsamt den Integrationsfachdiensten ein Merkblatt zum Sozialdatenschutz zur Verfügung. Um besonderen Zielgruppen gerecht zu werden, liegt dies auch in einfacher Sprache vor.

In beiden Merkblättern sind alle Rechte des/der Betroffenen aufgeführt, die sich aus dem Datenschutz ergeben.

Mit der Unterschrift erklärt der/die Klient*in (oder sein*e/ihre gesetzliche Vertreter*in), dass ihm/ihr seine/ihre Rechte erläutert wurden und sie/er mit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten einverstanden ist.

Wenn der/die Klient*in aus behinderungsbedingten Gründen die Zustimmung verweigert, kann die Fachkraft mit Erlaubnis des LVR-Inklusionsamtes eine pseudonymisierte Klientin/einen pseudonymisierten Klienten in KlifdWeb anlegen, die/der keinerlei Rückschlüsse auf die natürliche Person zulässt.

Datenauswertung zu statistischen Zwecken:

Die Ergebnisse der Verarbeitung zu statistischen Zwecken sind aggregierte Daten und werden nicht für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen natürlichen Personen verwendet.

Von aggregierten Daten ist auszugehen, wenn in keine ausgewertete Kohorte weniger als sechs Datensätze fallen.


1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente des LVR:

  • Merkblatt Sozialdatenschutz; interner Link auf Merkblatt Sozialdatenschutz

  • Merkblatt Sozialdatenschutz in leichter Sprache; interner Link auf Merkblatt Sozialdatenschutz

  • Merkblatt Sozialdatenschutz für Schülerinnen und Schüler


2 incomplete Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.