§ 49 Absatz 6 Satz 2 Nummer 9 SGB IX in Verbindung mit § 196 Absatz 3 SGB IX
§ 37 SGB IX
Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation in der jeweils gültigen Fassung Anlage: Test GE 2022Integrationsfachdienste
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
...
Panelbox
id
1
title
Übergeordnete Anforderungen
Nach § 196 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 SGB IX vereinbart die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e.V. mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Nummer 2 bis 5 SGB IX unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände eine gemeinsame Gemeinsame Empfehlung „zur zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen“ (Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“)entstehen.
Die Gemeinsame Empfehlung Ziel der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste ist es, dass die Integrationsfachdienste Leistungsträger übergreifend arbeiten. Das heißt, dass alle Rehabilitationsträger, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen, sowie das Integrationsamt den Integrationsfachdienst mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen können. Sie soll zur Schaffung einheitlicher und verbindlicher Kriterien zur Beauftragung, Verantwortung und Steuerung sowie zur Finanzierung und bedarfsgerechten Ausstattung der Integrationsfachdienste dienen. Dies stellt die Grundlage für eine effektive und effiziente Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Parteien sicher und schafft für alle Prozessbeteiligten eine Planungssicherheit.
Die zentralen Regelungsinhalte der Gemeinsamen Empfehlung werden im Folgenden genannt.sind:
Der Integrationsfachdienst (IFD) stellt ein Beratungs- und Betreuungsangebot Begleitungsangebot zur Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohten und schwerbehinderten Menschen sowie deren Arbeitgeber bereit; dieses tritt neben schon vorhandene Leistungen und eigene Unterstützungsangebote der oben genannten Rehabilitationsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der IFD Integrationsfachdienst ist somit ein ergänzendes Angebot, welches von den Trägern der Rehabilitation genutzt werden kann, um die eigenen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Sicherstellung der Teilhabe am Arbeitsleben zu erweitern.
Aufgrund dessen, dass das Das Angebot des Integrationsfachdienstes niederschwellig ist, kann sich zunächst jeder Arbeitgeber und jeder (schwer-)behinderte Mensch unmittelbar an den IFD zur Beratung oder bei Fragen im Zusammenhang mit der beruflichen Situation (Teilhabe) wendenist niederschwellig. Es ist Aufgabe des IFD Integrationsfachdienstes entsprechend zu beraten und, wenn weitere Leistungen erforderlich sind, den Menschen mit Behinderung bei der Beantragung der Leistung bei dem zuständigen Leistungsträger (auch Rehabilitationsträger) zu unterstützen.Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Nutzung der Integrationsfachdienste für schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Aufgaben nach §§ 187 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 193 Absatz 2 Nummer 1 und 2 SGB IX.
Ziel der Gemeinsamen Empfehlung ist es, dass die IFD Leistungsträger übergreifend arbeiten. Das heißt, dass alle Rehabilitationsträger, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen, sowie das Integrationsamt den IFD mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen können.
Die IFD können im Einzelfall mit der Vermittlung einschließlich einer sechsmonatigen Stabilisierungsphase zur Sicherung des Vermittlungserfolgs, mit der Berufsbegleitung Arbeitsplatzsicherung oder mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme beauftragt werden.
Bewilligt ein Rehabilitationsträger den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und beteiligt den Integrationsfachdienst an der Auftragserfüllung, so wird der Integrationsfachdienst in dessen Auftrag auf der Grundlage des § 49 Absatz 6 Satz 2 Nummer 9 SGB IX in Verbindung mit der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ Integrationsfachdienste tätig. Gemäß § 194 Absatz 1 SGB IX bleibt der Rehabilitationsträger für die Ausführung der Leistung verantwortlich (siehe Kapitel 2Kapitel 2.2.3Einzelfallverantwortung).
Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Nutzung der Integrationsfachdienste für schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Aufgaben nach §§ 187 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 193 Absatz 2 Nummer 1 und 2 SGB IX.
Von der Einzelfallverantwortung der Rehabilitationsträger ist die Strukturverantwortung abzugrenzen. Gemäß § 1 Absatz 2 § 2 derGemeinsamen Empfehlung „Integrationsdienste“ Integrationsfachdienste liegt die Strukturverantwortung für die IFD Integrationsfachdienste beim Integrationsamt. Dieses legt Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung, Aufsicht sowie Dokumentation, Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung fest (siehe hierzu die einschlägigen KASSYS-Kapitel).
Die Finanzierung der IFD- Leistung des Integrationsfachdienstes erfolgt mittels einer Einzelfallpauschale, die sich für den Vermittlungsauftrag aus einer monatlichen Pauschale sowie einer Vermittlungs- ersten und Erfolgsprämie zweiten Sicherungsprämie zusammensetzt. Im Begleitungsbereich des IFD Bereich der Arbeitsplatzsicherung besteht die Vergütung aus einer Monatspauschale. Die Erstellung einer Fachdienstlichen Stellungnahme wird mit einer Pauschale vergütet. Die in der Anlage „Vergütungspauschalen“ zum § 5 § 8 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdiensteenthaltenen Festlegungen zur Finanzierung werden im Abstand von zwei Jahren überprüft.
Gemäß der Verwaltungsvereinbarung vom 0611.0912.2019 zwischen der Deutschen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) über die Erbringung von Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem SGB IX Teil 3 im Verhältnis zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Teil 1 SGB IX kann die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung einer stufenweise Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) während ihrer Dauer auch einen Integrationsfachdienst beauftragen. Voraussetzung ist in diesen Fällen ein eigenständiges Verfahren (Antrag) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
.in
Panelbox
id
2
title
Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung
In § 5 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste sind Anlässe für eine Beauftragung genannt.
1complete
Absatz 1 konkretisiert, dass bei einem besonderen Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Unterstützung der Integrationsfachdienst zu beauftragen ist.
In Absatz 2 sind beispielhaft zielführende Anlässe aufgelistet.
1incompleteÜbergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.