...
Panelbox | ||||
---|---|---|---|---|
| ||||
Im Schwerpunkt Sicherung informiert und berät die IFD-Fachkraft im Einzelfall Arbeitgeber über die einschlägigen Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben des LVR-Inklusionsamtes sowie über die vorrangigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger und klärt diese bei vorliegendem Bedarf des Arbeitgebers mit dem zuständigen Leistungsträger ab. Verwiesen wird hierzu auf die übergeordneten Anforderungen und Umsetzungshilfen dieses Kapitels. Zur ersten Einordnung der möglichen Zuständigkeit eines Leistungsträgers orientiert sich die IFD-Fachkraft an folgenden Ausgangslagen:
Zuständigkeit: Rehabilitationsträger Eine weitergehende Konkretisierung der Zuständigkeiten ermöglicht die Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“. Die IFD-Fachkraft berücksichtigt im Rahmen der Beratung im Einzelfall, dass der örtlich zuständigen Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben folgende Aufgabe übertragen ist:
Die Landschaftsverband Rheinland hat mit dem Budget für Arbeit - Aktion Inklusion gesetzliche und freiwillige Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gebündelt. Die IFD-Fachkraft berücksichtigt bei der Information und Beratung des Arbeitgebers die Konkretisierung dieser Leistungen gemäß den aktuellen Richtlinien des Landschaftsverbandes. Im Schwerpunkt Vermittlung berücksichtigt die IFD-Fachkraft die relevanten Inhalte der übergeordneten Anforderungen und Umsetzungshilfen dieses Kapitels. Sie informiert und berät Arbeitgeber im Einzelfall über die einschlägigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger sowie über die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in der Zuständigkeit des LVR-Inklusionsamtes und klärt diese bei vorliegendem Bedarf des Arbeitgebers mit dem zuständigen Leistungsträger ab. Sofern der IFD durch einen Träger der Arbeitsvermittlung beauftragt wurde, informiert die IFD-Fachkraft des Weiteren über die einschlägigen Leistungen der Träger der Arbeitsvermittlung. Einschlägige Leistungen der Rehabilitationsträger an Arbeitgeber sind gemäß § 50 SGB IX
Einschlägige Leistungen der Träger der Arbeitsvermittlung sind gemäß dem SGB II und SGB III
Einschlägige Leistungen des LVR-Inklusionsamtes an Arbeitgeber sind gemäß § 185 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX insbesondere
Die IFD-Fachkraft im Rheinland berücksichtigt bei der Leistungsabklärung, dass die oben genannten Zuschüsse des LVR-Inklusionsamtes im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung als gesetzliche Leistungen Bestandteil des Programms „LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion“ sind (siehe Richtlinien Teil II). Sie informiert und berät die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber im Einzelfall auch über die freiwilligen Leistungen des LVR-Inklusionsamtes, die im Programm „LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion“ (siehe Richtlinien Teil II Aktion Inklusion) zur Verfügung stehen und klärt diese bei vorliegendem Bedarf der Arbeitgeberin/des Arbeitsgebers ab. Folgende Leistungen stehen gemäß § 1 der Richtlinien ausschließlich für besonders betroffene schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 192 Absatz 2 und 3 SGB IX zur Verfügung:
Die IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Übergang WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt informiert bei einem möglichen Übergang aus Beschäftigung einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt den potentiellen Arbeitgeber insbesondere über die fachlichen und finanziellen Leistungen des LVR-Budgets für Arbeit - Aktion Inklusion als ein gemeinsames Programm der jeweiligen Fachbereiche Inklusionsamt und Sozialhilfe. Sie informiert die den Arbeitgeber darüber, dass die Leistungen aus den Programmen des Budgets für Arbeit von der/dem Beschäftigten beantragt und an den Betrieb abgetreten werden. |
...
Panelbox | ||||
---|---|---|---|---|
| ||||
Übergeordnete Umsetzungshilfen:
Dokumente des LVR:
|