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Die Beteiligung der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger auf der Grundlage des SGB IX SGB IX ist in der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ beschrieben und bedarf keiner Trägerzulassung nach der AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung).
KASSYS bildet auf dieser Grundlage die Anforderungen an ein Qualitätsmanagement ab, die in der Gemeinsamen Empfehlung zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen nach § 37 Abs. 1 SGB IX § 37 Absatz 1 SGB IX formuliert sind.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde im Jahr 2011 Jahr 2011 ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das SGB III ein-gefügtSGB III eingefügt. Die Regelungen verfolgen das Ziel, die Qualität arbeitsmarktlicher Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern.
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Eine Trägerzulassung im Rahmen der Beauftragungen durch die Träger des SGB II SGB II und des SGB III SGB III ist ausschließlich dann erforderlich, wenn Leistungen in einem oder mehreren der folgenden Fachbereiche angeboten werden:
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB III§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 SGB III
Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III
Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB IIISGB III
Verfolgen Integrationsfachdienste das Ziel, Maßnahmen in den o. g. Bereichen der Arbeitsförderung durchführen, benötigen diese die Zulassung durch eine Fachkundige Stelle (Zertifizierungsstelle).
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