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titleLänderspezifische Anforderungen
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Die Vereinbarung mit dem Träger gibt vor, dass der Integrationsfachdienst in enger Abstimmung mit dem Integrationsamt dafür sorgt, dass sein Angebot bei allen einschlägigen Stellen wie den örtlichen Agenturen für Arbeit, den Jobcentern, den optierenden Kommunen, den ortsansässigen Rehabilitationsträgern sowie Servicestellen u. ä. bekannt ist und leistet hierzu die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.

Dazu gehört auch die Zusammenarbeit bzw. der Informationsaustausch z. B. mit den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern, den Arbeitgeberverbänden, den Gewerkschaften und Interessenverbänden sowie den lokalen Bildungsträgern und Netzwerken zum Thema Behinderung und Arbeit.

Der Integrationsfachdienst ist gehalten, eigeninitiativ nach Möglichkeiten der öffentlichen Präsentation des eigenen Leistungskataloges sowie der unterstützenden und flankierenden Hilfen des Integrationsamtes (Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe, besonderer Kündigungsschutz) zu suchen und diese Maßgabe der eigenen Kapazitäten auszuschöpfen.

Der Integrationsfachdienst verpflichtet sich, den redaktionellen Inhalt von Zeitungsartikeln, Internetbeiträgen, Werbe- und Informationsbroschüren und sonstigen Veröffentlichungen vorab mit dem Integrationsamt abzustimmen. Zudem sind die Veröffentlichungen optisch einheitlich (Corporate Design) zu gestalten, um die Wiedererkennung des Dienstes in der Region zu gewährleisten.

Für den postalischen und elektronischen Schriftverkehr sowie die sonstige schriftliche Korrespondenz nach außen ist ebenfalls nach Maßgabe des Corporate Designs und im Hinblick auf die Eigenständigkeit des Dienstes auf Schriftstücken und Formularen landeseinheitlich der Briefkopf des Integrationsfachdienstes als solcher und nicht der des Trägers zu verwenden.

Das Logo wird vom Integrationsamt zur Verfügung gestellt.


1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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