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Im Grundvertrag zur Beauftragung der IFD nach §§ 109 SGB IX a.F. einschließlich der Änderungsverträge mit den Trägern der IFD sind im § 2 die notwendigen Festlegungen zur Beauftragung im Einzelfall (Absatz 2), zum niederschwelligen Zugang (Absatz 3) und zur Dauerbeauftragung durch das Integrationssamt (Absatz 6) getroffen. Im Einzelfall kann eine Sonderbeauftragung zur Vermittlung durch die Koordination IFD beim Integrationsamt ausgesprochen werden. Der Integrationsfachdienst kann bei der Durchführung von Modellprojekten des Integrationsamtes beteiligt werden. DGS-Einsätze im Rahmen der begleitenden Hilfe sind in Abstimmung mit dem operativen Dienst im Integrationsamt durch Gebärdensprachdolmetscher beim IFD abzusichern. Im Bereich Fachdienst Hörbehinderte ist durch die FachberaterInnen „Hören“ standortübergreifend im Einzelfall zur Abklärung technischer Ausstattung des Klienten die Fachberatung „Hörbehindertentechnik“ einzubeziehen.Vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2023 werden im Rahmen eines „Kurzzeitprojekts zur Bedarfsermittlung“ auch einseitig Hörbehinderte können durch den IFD im Bereich der beruflichen Sicherung begleitet werden, auch wenn die Klientinnen und Klienten (noch) keinen GdB haben. Nähere Informationen siehe Arbeitsanweisung 41-IFD- |
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Die Dokumentation erfolgt im Klientenverwaltungsprogramm 3In. Es gilt die Arbeitsanweisung Gebärdensprachdolmetscher_(GSD)_ AZ-41-IFD-2-2024, sowie die Festlegung GSD vom 04.06.2021. |