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Zwischen dem Integrationsamt und den Trägern der IFD wurde eine Zusatzvereinbarung Diese Zusatzvereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Sie konkretisiert die §§ 7 und 8 des Grundvertrags über die Einrichtung und den Betrieb eines Integrationsfachdienstes in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Die für die Mitarbeitenden im IFD verpflichtend anzuwendenden Dokumentationsplichten sind der Zusatzvereinbarung beigefügt. Der IFD ist verpflichtet, sämtliche E-Mails, mit denen personenbezogene Daten versendet Die Übermittlung von Vorgängen mit personenbezogenen Daten per Fax ist ausgeschlossen. Zur Nutzung von 3In ist ein persönliches Passwort erforderlich. Die Arbeitsanweisung AZ 41-IFD-1/2015 wird mit Inkrafttreten der Länderspezifischen Anforderungen des Landers Brandenburg außer Kraft gesetzt. |
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Die Verpflichtungserklärung der Mitarbeitenden beim IFD ist aktenkundig zur Personalakte beim Träger zu nehmen. 3In-Handbuch Teil 16: Tools4ever / GINA / EMA Anleitung zur Nutzung der 2-Faktor-Authentifizierung: Es gelten die Regelungen der Arbeitsanweisung Aufbewahrungsfrist_Dokumentation_AZ-41-IFD-7-202 sowie der Arbeitsanweisung Nutzung_Kommunikationssysteme_AZ-4I-IFD-8-2024. |