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titleLänderspezifische Anforderungen

Durch die Sachbearbeitung in der Begleitenden Hilfe beim Integrationsamt erfolgt die Beauftragung zur Fertigung einer Fachdienstlichen Stellungnahme (FDS) im Rahmen von Anträgen für:

·        Beschäftigungssicherungszuschuss,

·        personelle Unterstützung,

·        Berufsbegleitung nach Unterstützter Beschäftigung,

·        Widerspruch,

·        Kündigungsschutzverfahren,

·        Feststellung der besonderen Betroffenheit,

·        Arbeitsassistenz,

·        etc.

Die Beauftragung zur Fertigung einer FDS im Budget für Arbeit zur Feststellung des Bedarfs von Anleitung und Begleitung erfolgt durch die Koordination des IFD beim Integrationsamt.

Erstanträge im Rahmen des § 27 SchwbAV und § 61 SGB IX Budget für Arbeit werden grundsätzlich nach dem Melba-Verfahren geprüft. Bei Folgeanträgen ist die Anwendung bei offensichtlichen Veränderungen des Sachstandes zwingend erforderlich. Im Übrigen obliegt in diesen Fällen die Entscheidung zur Anwendung von Melba dem Fachberater IFD.

Die Stellungnahme ist innerhalb von 4 Wochen nach der Beauftragung dem Integrations-amt zu übergeben. Verlängerungen der Frist aus unabweisbaren Gründen sind nach Ab-sprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter möglich.


1 complete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Dokumentation erfolgt als Verwaltungsauftrag im Klientenverwaltungsprogramm 3In.
Es wird bei Beauftragungen zu FDS grundsätzlich im Klientenverwaltungsprogramm in der Sachverhaltsermittlung (P2) 3In begonnen.

Weiterhin gelten die Regelungen der Arbeitsanweisung FDS_nach_§27_SchwbAV_AZ-4I-IFD-3-2024

Siehe Kapitel 2.4.2.0 Dokumentation & Kapitel 2.2.2.0 Beauftragung durch den Rehabilitationsträger.


2 complete Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.