War der Sozialdatenschutz in der Vergangenheit ausschließlich im SGB und den Bundes- und Landesdatenschutzgesetzen normiert, ist seit Geltung der Europäischen - Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in 2016 diese nun vorrangig anwendbar. Manche Vorschriften finden sich ausschließlich in der EU-DSGVO (z. B. zur Einwilligung), während andere nach wie vor in den (an die EU-DSGVO angepassten) Sozialgesetzbüchern geregelt sind (z. B. zur Datenerhebung, -nutzung und -übermittlung).
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Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (Schweigepflicht) bzw. zum Datenschutz betrifft unterschiedliche Rollen (Personen bzw. Institutionen). Während es sich bei der Schweigepflicht um eine persönliche Verpflichtung (und damit auch Haftung) der das Berufsgeheimnistragenden bzw. Amtsträgerinnen und Amtsträger handelt, müssen den Datenschutz die „Verantwortlichen“ gewährleisten, das sind in der Regel die Träger von Einrichtungen bzw. deren Organisationseinheiten, nicht die einzelnen Mitarbeitenden im IntergrationsfachdienstIntegrationsfachdienst.
Weitere Regelungen und Informationen zum Datenschutz in Abgrenzung zur Schweigepflicht finden sich in den nachfolgenden Kapiteln.