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titleBegründende Verpflichtung

§ 28 Absatz 2 SchwbAV§ 55 SGB IX

Gemeinsame Empfehlung Unterstützte Beschäftigung nach § 55 Absatz 6 SGB IX gemäß § 26 Absatz 6 und 7 SGB IX der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in der geänderten Fassung vom 26. Juli 2021


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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titleÜbergeordnete Anforderungen

Im IFD sind Zielvereinbarungen bezogen auf den Einzelfall zwischen Berater und Klient Bestandteil des professionellen Beratungskontextes.

Auf der Ebene der Strukturqualität haben sich Zielvereinbarungen zwischen Integrationsamt und dem Träger des Integrationsfachdienstes bewährt.

Um letztere Art der Zielvereinbarung soll es in der folgenden Beschreibung gehen.

Der Abschluss von Zielvereinbarungen zur Herstellung eines homogenen Verständnisses der Aufgaben, der Arbeitsweise und der zu erwartenden Ziele und Ergebnisse ist förderlich.

Ein vereinbarungsorientiertes Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnis konzentriert sich dabei darauf, den Auftrag für den Auftragnehmer bezüglich der erwarteten und zu überprüfenden Ergebnisse möglichst klar und präzise zu definieren.

Ziel ist, dass sich beide Seiten mit der Vereinbarung identifizieren können.

Funktion einer Zielvereinbarung

  • Zielvereinbarungen haben Steuerungsfunktion da diese Soll-Vorstellungen formulieren, ohne die Detailplanung und -ausführung festzulegen.

  • Zielvereinbarungen ermöglichen Soll-Ist-Vergleiche und damit eine Bewertung der erzielten Ergebnisse.

  • Gemeinsam vereinbarte Ziele dienen der Leistungssteigerung, Arbeitszufriedenheit und Transparenz für alle Beteiligten; sie haben eine Motivationsfunktion.

  • Im Sinne des Qualitätsmanagements führen Zielvereinbarungen zu weiteren (ggf. darauf aufbauenden) Vereinbarungen in der Folgezeit und sind somit Teil eines Prozesses der fortlaufenden Verbesserung.

Bei den Zielvereinbarungen werden sowohl quantitative als auch qualitative Ziele berücksichtigt, eine Priorisierung erfolgt zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Zielen sowie zwischen operativen und strategischen Zielen.

Die Ziele der Zielvereinbarung sollen nach der SMART-Methode formuliert werden.
Die Einbeziehung dieser Kriterien bei der Formulierung soll die Erreichbarkeit und die Klarheit von Zielen unterstützen und somit allen Beteiligten Orientierung für ihr Handeln und Tun verschaffen:

S = Spezifisch
M = Messbar
A = Attraktiv / Akzeptabel / Aktiv/Anspruchsvoll
R = Realistisch
T = Terminiert

Gemäß der vorgenannten Kriterien sind die in der Zielvereinbarung genannten Ziele mit operationalisierten und damit messbaren Zielwerten zu hinterlegen, damit zu einem späteren Zeitpunkt die Bewertung der Zielerreichung erfolgen kann. Berücksichtigt werden nur Ziele, deren Erreichbarkeit beeinflussbar und damit steuerbar und deren Bewertung zur Zielerreichung klar messbar ist (mit quantitativen oder qualitativen Messkriterien).

Verfahren
Zielvereinbarungen treffen Personen, die über entsprechende Entscheidungskompetenzen verfügen. Gespräche dazu sollten in einer kooperativen Art und Weise geführt werden, dennoch sollte Rollenklarheit bestehen: Das Integrationsamt ist Strukturverantwortlicher und zugleich Auftraggeber, der IFD ist Auftragnehmer und verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufträge.

Grundsätzlich sind bei der Festlegung von Zielen folgende Aspekte zu erörtern:
Daten zum Ist-Stand

  • Bedarf an Neugestaltung (Was muss geändert werden? Welcher neue Zustand ist anzustreben?)

  • Zielobjekt oder Zielinhalt (Was und welches Ergebnis soll erreichet werden?)

  • Zielerreichungsgrad oder Zielinhalt (Wie viel soll erreicht werden? Welches Ausmaß der Zielerreichung wird angestrebt?)

  • Zielmaßstab (Woran lässt sich dies ermessen? Welche konkreten Messkriterien wenden wir an?)

  • Zeitlicher Bezug (Bis wann sollen die Ziele erreicht werden?)

Nach Ablauf der Zielvereinbarung ist eine Bewertung im Hinblick auf die Zielerreichung vorzunehmen. Das festgestellte Ergebnis zeigt ggf. Erfordernisse für die Weiterentwicklung auf, die in die weitere Arbeit und die nächste Zielvereinbarung einfließen.

Kennzahlen
Kennzahlen haben die Aufgabe, zu bestimmten Aspekten Richtwerte festzulegen, an denen sich die Beteiligten orientieren. Kennzahlen sind als Zielmaßstab zu verstehen und müssen durch konkrete Messkriterien überprüft werden (können).

Es wird unterschieden in

  • Leistungskennzahlen (zur Messung der Struktur- und Ergebnisqualität):

    • Absolute Kennzahlen und

    • Relative Kennzahlen (Verhältnis von zwei zu vergleichenden Jahren, auch Prozentzahlen)

  • Prozesskennzahlen (zur Messung der Prozessqualität):

    • zur Abfrage des Grades der Zufriedenheit

    • zum Vergleich von Plan- und Ist-Zustand

    • Ergebnis und Erfolg von Maßnahmen

Als Indikatoren können z.B. herangezogen werden

  1. Menge (Leistungsumfang nach Qualitäten)

  2. Zeit (Dauer, Termine, Meilensteine, Zeitrahmen)

  3. Qualität (qualitative Ausprägung des Leistungsergebnisses)

  4. Wirkung (Leistungsergebnis nach angestrebter Wirkung)

  5. Kosten (Erlöse, Ressourceneinsatz)

Zur Definition von und zur Arbeit mit Kennzahlen gehört eine valide Zahlenbasis und eine gesicherte Dokumentation der Prozesse und Ergebnisse, die dann auch spätere Auswertungen erlaubt.

Zusammenfassend betrachtet ergibt sich bei Zielvereinbarungen folgender Ablauf/Regelkreis:

Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

...

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titleÜbergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Zielvereinbarungen werden für einen bestimmten Zeitraum zwischen dem Integrationsamt und dem IFD-Träger abgeschlossen.

Zur Vorbereitung des Abschlusses einer Zielvereinbarung können folgende Fragestellungen der Vorbereitung dienen:

  • Was wurde in der vergangenen Periode angestrebt/erreicht?

  • Was soll erhalten bleiben?

  • Wo besteht Handlungsbedarf? Und welche Maßnahmen folgen daraus?

  • Was ist in den Hintergrund getreten, welche Schwerpunkte werden künftig benannt?

  • Was soll zukünftig erreicht bzw. bewirkt werden?

  • Welche Erwartungen haben die Kunden? Und welchen kann und möchte ein IFD nach-kommen?

  • Welche besonderen regionalen Bedingungen und Kontexte haben sich ergeben?

Die Zielvereinbarung benennt einzelne Zielfelder, die aus dem SGB IX (§§ 192 ff.) abgeleitet werden können und trifft operationalisierte Aussagen (mit quantitativen oder qualitativen Messkriterien) dazu, wie zum Beispiel:

Strukturqualität

  • Gewährleistung und Gestaltung des niederschwelligen Zugangs des Kunden zum Integ-rationsfachdienst [z.B. einleitende Stelle als Hinweisgeber und der Auswertung der Ant-worten]

  • Öffentlichkeitsarbeit [z.B. Formulierung einer konkreten, zielgerichteten oder besonderen Ansprache einer bestimmten Gruppe; besondere Maßnahmen]

  • Nachweis von Fortbildungsveranstaltungen [mit z. B. psychosozialen, arbeits-pädagogischen, arbeits- und sozialrechtlichen, betriebswirtschaftlichen Inhalten]

  • Ausstattung des Dienstes/der Mitarbeiter

Prozessqualität

  • Zielgerichtete Information von Vorgesetzten und Mitarbeitern in Betrieben über Art und Auswirkung der Behinderung

  • Begleitung der betrieblichen Ausbildung von schwerbehinderten, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher

  • Zügige Ermittlung von zuständigen Leistungsträgern, die im konkreten Fall Leistungen zur Teilhabe gewähren

  • Fachdienstlichen Stellungnahmen [z.B. Bearbeitungszeit, Auslastungsquote: Anzahl der Anfragen/ Dienstleistungen pro Berater]

Ergebnisqualität

  • Klärung beruflicher Perspektive (soweit eine Vermittlung auf bzw. Erhalt des Arbeitsplat-zes nicht möglich ist)

  • Vermittlungsergebnisse auf Arbeits- und Ausbildungsplätze des allgemeinen Arbeits-marktes

  • Umfang der Einschaltung des Integrationsfachdienstes durch die Reha-Träger

  • Messung der Kundenzufriedenheit (behinderter Mensch, Arbeitgeber, Auftraggeber)

  • Bewertung der Erreichung der vereinbarten Ziele durch den Kunden

Für die benannten Beispiele könnten beispielsweise folgende Messkriterien Anwendung fin-den:

  • Vermittlungsergebnisse in einer vorgegebenen Zeit

  • Einhaltung bestimmter zeitlicher Fristen zur Erstellung von Fachdienstliche Stellungnah-men

  • Erreichung der Ziele aus Zielvereinbarungen mit Klienten/ Mitarbeitern

  • Grad der positiven Rückmeldungen der Kunden anhand einer Kundenbefragung

Die Identifizierung von Zielen und deren Formulierung inklusive Vorhaben und Messkriterien könnte z.B. in folgender Matrix dargestellt werden:

...

Gemäß § 49 Absatz 1 SGB IX werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

Zur Umsetzung gleichen Rechts auf Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung nach Artikel 27 der UN-Konvention ist die Unterstützte Beschäftigung als Instrument gesetzlich verankert worden.

Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es nach § 55 Absatz 1 SGB IX Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten.

Die Gemeinsame Empfehlung Unterstützte Beschäftigung enthält unter anderem Regelungen zu den

  • Zielen,

  • Zuständigkeiten der Leistungsträger,

  • Leistungsinhalten,

  • Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringer,

  • Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,

  • Anforderungen an die Prozessqualität,

  • Anforderungen an die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure.

Zielgruppe der Unterstützten Beschäftigung sind:

  • Menschen mit Lernbehinderungen im Grenzbereich zur geistigen Behinderung,

  • Menschen mit geistigen Behinderungen im Grenzbereich zur Lernbehinderung,

  • Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung und/oder Verhaltensauffälligkeiten,

  • Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit Leistungsvermögen im Grenzbereich der Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes,

  • Erwachsene, die im Laufe ihres (Erwerbs-)Lebens z. B. eine psychische Erkrankung erworben haben oder aufgrund eines Unfalls erkrankt sind und deren Leistungsvermögen infolgedessen im Grenzbereich der Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes liegt,

  • Beschäftigte aus dem Arbeitsbereich nach Förderung des Übergangs gemäß § 58 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX, deren Leistungsvermögen soweit (wieder-)hergestellt ist, dass sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden können und

  • weitere Personen, für die die Unterstützte Beschäftigung geeignet erscheint.

Die Unterstützte Beschäftigung umfasst zwei Phasen:

  • die individuelle betriebliche Qualifizierung und

  • bei Bedarf die Berufsbegleitung.

 

Individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ)

Gemäß § 55 Absatz 2 SGB IX erhalten Menschen mit Behinderung vom zuständigen Rehabilitationsträger Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung insbesondere, um

  • sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben,

  • auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und

  • bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen.

Die Beteiligung des Integrationsfachdienstes bei den Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung setzt voraus, dass diese auf der Grundlage einer länderspezifischen Regelung erfolgt.

 

Berufsbegleitung

Gemäß § 55 Absatz 3 SGB IX erhalten Menschen mit Behinderung Leistungen der Berufsbegleitung insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten.

Die Leistung der Berufsbegleitung wird bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 (Träger gesetzlichen Unfallversicherung, Träger der Kriegsopferversorgung sowie die Träger der Kriegsopferfürsorge) von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit, soweit erforderlich, erbracht.

Eine Berufsbegleitung zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses kann gemäß der Gemeinsamen Empfehlung insbesondere bei folgenden Anlässen angezeigt sein:

  • währender Probezeit,

  • wenn das Arbeitsverhältnis befristet ist,

  • wenn Nach- und Weiterqualifizierungen erforderlich sind,

  • wenn die eigene betriebliche Rolle im Umgang mit Kollegen noch nicht gefunden ist,

  • wenn der Mensch mit Behinderungen von Konflikten im Betrieb betroffen ist,

  • wenn das Leistungsvermögen von den betrieblichen Anforderungen abweicht,

  • wenn sich betriebliche Arbeitsabläufe ändern oder Ansprechpersonen wechseln,

  • wenn psychische und/oder emotionale Instabilität vorliegen,

  • wenn die vermittelte Person weiterhin eine Unterstützung benötigt,

  • wenn die Verantwortlichen im Beschäftigungsbetrieb weiterhin Unterstützung benötigen.

Die Inhalte und Maßnahmen der Berufsbegleitung richten sich gemäß der Gemeinsamen Empfehlung nach den Erfordernissen des Einzelfalls und können eine individuelle Beratung, Unterstützung, Krisenintervention und Jobcoaching des Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz sowie die einzelfallbezogene Beratung des Arbeitgebers umfassen.

Insbesondere sind dies Maßnahmen

  • der Arbeitsdiagnostik,

  • des Trainings der sozialen und kommunikativen Kompetenzen,

  • der regelmäßigen Einzelfallberatung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf unterschiedlichen Betriebsebenen,

  • zur Beratung bei Veränderungen der Arbeitsorganisation/Arbeitsbedingungen und die Begleitung ihrer Umsetzung,

  • zur Gewährleistung einer innerbetrieblichen personellen Unterstützung oder

  • zur Organisation eines Jobcoachings.

Sofern Leistungen der Berufsbegleitung wegen fehlender Voraussetzungen nach § 55 Absatz 3 SGB IX nicht möglich sind, kann der zuständige Rehabilitationsträger gemäß der Gemeinsamen Empfehlung prüfen, ob anderweitige Leistungen zur Teilhabe gewährt werden können. Dieser kann unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs für die Rehabilitation von Menschen ohne Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung z. B. eine Beauftragung des Integrationsfachdienstes im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach § 192 Absatz 4 SGB IX prüfen.

 

Zielgruppe der Berufsbegleitung durch das Integrationsamt

Zielgruppe der Berufsbegleitung durch das Integrationsamt sind schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen im Sinne des § 151 Absatz 1 und 2 SGB IX, für die ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erreicht werden konnte und bei denen ein Bedarf an Berufsbegleitung zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses besteht.

 

Voraussetzung, Beginn, Umfang, Dauer der Leistung Berufsbegleitung durch das Integrationsamt

Grundsätzlich sind die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 Absatz 2 und 3 SGB IX Ermessensleistungen. Im Gegensatz dazu besteht auf die Leistung der Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit § 185 Absatz 4 SGB IX, sofern ein entsprechender Bedarf besteht, ein Rechtsanspruch.

Die Berufsbegleitung entspricht gemäß der Gemeinsamen Empfehlung im Bereich der Integrationsämter weitgehend der psychosozialen Betreuung nach § 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX. Ggf. wird dies durch länderspezifische Regelungen konkretisiert bzw. ergänzt.

Die Leistungen des Integrationsamtes sind nachrangig. Die Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung durch das Integrationsamt setzt voraus, dass alle zumutbaren Maßnahmen des Arbeitgebers sowie alle vorrangigen Maßnahmen der Rehabilitationsträger zum Erhalt des Arbeitsplatzes im Sinne des Sozialgesetzbuches zur Stabilisierung und Sicherung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeschöpft sind.

Die Berufsbegleitung setzt nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ein, mit dem Ziel, dieses dauerhaft zu sichern.

Die Leistungen werden auf Antrag erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind.

Der Integrationsfachdienst kann für die Feststellung des Bedarfs an Berufsbegleitung mit dem Fertigen einer Fachdienstlichen Stellungnahme beauftragt werden.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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titleÜbergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Für die länderspezifische Umsetzung sollten die Übergangsphasen der Unterstützten Beschäftigung entsprechend der angeführten Vorschriften in einer Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem jeweiligen Integrationsamt geregelt werden. Durch die Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten sollen einheitliche und verbindliche Kriterien für den Übergang aus der Phase der „individuellen betrieblichen Qualifizierung“ (InbeQ) zur Berufsbegleitung festgelegt und beschrieben werden.

Die Einhaltung der Vereinbarung sichert die gesetzliche Forderung nach der frühzeitigen Einbindung der beteiligten Leistungsträger vor Begründung eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses durch den Teilnehmer und trägt erheblich zur Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses bei.


2 incomplete Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.