Beauftragungsformen Der IFD wird im Einzelfall durch das LVR-Inklusionsamt beauftragt. Die Beauftragung erfolgt in Abhängigkeit von der Leistung auf zwei verschiedenen Wegen: In schriftlicher Form: Die Beauftragung enthält Angaben zum/zur Klient*in, zum Arbeitgeber (sofern vorhanden), zur Art, zum Umfang und zur Dauer der Beauftragung.
Im Rahmen des konkludenten Verfahrens: Der IFD stellt im Rahmen des konkludenten Verfahrens in jedem Einzelfall im elektronischen Dokumentationssystem (KlifdWeb) einen Antrag auf Aufnahme der Betreuung; der Antrag wird mit Hilfe des sogenannten Anfangsberichtes gestellt. In den Indikationsfeldern zum Anfangsbericht ist unter anderem der besondere Bedarf an psychosozialer bzw. arbeitsbegleitender Betreuung darzulegen. Widerspricht das LVR-Inklusionsamt dem Antrag innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung nicht, gilt der IFD als mit der Betreuung beauftragt.
Beauftragungen des IFD durch das LVR-Inklusionsamt in Abhängigkeit von der Leistung Unter den „übergeordneten Anforderungen“ wurden bereits die möglichen Beauftragungen des IFD im Schwerpunkt Sicherung mit der psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen auf der Grundlage des § 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX, § 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX, sowie der Berufsbegleitung im Rahmen der „Unterstützten Beschäftigung auf der Grundlage des § 185 Absatz 4 § 185 Absatz 4 in Verbindung mit § 55 Absatz 5 SGB IX§ 55 Absatz 5 SGB IX
beschrieben. Durch Regelungen auf der Landesebene NRW bzw. auf der Ebene des LVR-Inklusionsamtes kann der IFD zudem bei den nachfolgenden individuellen Unterstützungsprozessen (siehe Kapitel Kapitel 3.2) im Einzelfall in folgenden Schwerpunkten beauftragt werden: Schwerpunkt Sicherung: Psychosoziale Betreuung seelisch behinderter Menschen ohne Anerkennung einer Schwerbehinderung (§ 192 Absatz 4 SGB IX § 192 Absatz 4 SGB IX und Vorgehenskonzept des LVR-Inklusionsamtes zur Zusammenarbeit mit seelischbehinderten Menschen ohne amtliche Anerkennung einer Schwerbehinderung im IFD-Schwerpunkt Sicherung). Psychosoziale Betreuung seelisch behinderter Menschen bei fehlender Krankheitseinsicht oder bei denen aus therapeutischen Gründen eine Antragstellung zur Feststellung einer Schwerbehinderung nicht sinnvoll ist. Diese Zielgruppe kann betreut werden, wenn nach entsprechender fachärztlicher Bescheinigung und mit Einverständnis des/der Klient*in über das LVR-Inklusionsamt das informelle Verfahren beim ärztlichen Dienst des LVR-Fachbereichs Soziale Entschädigung eingeleitet wurde und dieses Verfahren zum Ergebnis hat, dass die vorliegende Erkrankung mit einer Schwerbehinderung (GdB 50 GdB 50 oder höher) gleichzusetzen ist. Psychosoziale Betreuung behinderter Menschen im laufenden Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung (§ 2 Absatz 3 SGB IX§ 2 Absatz 3 SGB IX) unter Berücksichtigung der vorrangigen Zuständigkeit der Rehabilitationsträger. ·Anleitung Anleitung und Begleitung wesentlich behinderter Menschen nach dem Übergang in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (§ 61 Absatz 2 SGB IX und 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX §§ 61 Absatz 2 SGB IX und 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX in Verbindung mit dem LVR-Budget für Arbeit – Arbeit – Aktion Inklusion). Anleitung und Begleitung nach dem LVR-Budget für Arbeit – Arbeit – Aktion Inklusion von ehemals im Arbeitsbereich einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter wesentlich behinderten Beschäftigten mit einer anerkannten Schwerbehinderung, die in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewechselt sind (§ 185 Absatz 2 SGB IX § 185 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 193 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX§ 193 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX), bei Schulabgänger*innen mit festgestellter wesentlicher Behinderung nach § 53 SGB XII § 53 SGB XII und anerkannter Schwerbehinderung, die unmittelbar nach Beendigung der Schulzeit in ein Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewechselt sind; als Alternative zu einer anstehenden Aufnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich gemäß § 57 SGB IX (§ 185 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 193 Absatz 1 und 2 SGB IX§ 57 SGB IX (§ 185 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 193 Absätze 1 und 2 SGB IX).
Psychosoziale Betreuung in Inklusionsunternehmen (§ 185 Absatz 2 Satz 5 SGB IX § 185 Absatz 2 Satz 5 SGB IX in Verbindung mit § 216 SGB IX§ 216 SGB IX). Diese ergänzende Beauftragung erfolgt ausschließlich im begründeten Einzelfall.
Schwerpunkt Übergang Schule-Beruf (Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss - Anschluss – Schule trifft Arbeitswelt" (KAoA-STAR)): Beauftragungsform in Abhängigkeit von der Leistung Die nachfolgend genannten Beauftragungen des IFD durch das LVR-Inklusionsamt erfolgen im Rahmen des konkludenten Verfahrens: Schwerpunkt Sicherung: Psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 185 Absatz 2 SGB IX§ 185 Absatz 2 SGB IX) Schwerpunkt Übergang Schule-Beruf: Berufsorientierung gemäß der Landesinitiative KAoA-STAR.
Alle anderen der oben genannten Beauftragungen des IFD erfolgen in schriftlicher Form. 1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden. |