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Die Integrationsfachdienste (IFD) im Rheinland berücksichtigen die bundesweiten gültigen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit gemäß den übergeordneten Anforderungen. Der örtliche Zuständigkeitsbereich des IFD richtet sich gemäß dem Beauftragungsvertrag in der Regel nach dem entsprechenden Arbeitsagenturbezirk. Für besondere Gruppen von Klientinnen und Klienten, z. B B. bei Menschen mit einer Sinnesbehinderung können Schwerpunkt-IFD gebildet werden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dann aus der vom LVR-Inklusionsamt vorgegebenen regionalen Gebietsaufteilung. Die örtliche Zuständigkeit kann sich richten nach:
Der IFD übernimmt in Vertretungsfällen oder bei Sonderaufgaben in Abstimmung mit dem jeweiligen Inklusionsamt auch Arbeitseinsätze in anderen Arbeitsagenturbezirken bzw. Kreisen und kreisfreien Städten. Eine Ausnahmeregelung der örtlichen Zuständigkeit gilt dann, wenn Fachdienstliche Stellungnahmen des IFD mit Bezügen zum eigenen Arbeitgeber oder einem Verbundträger zu erstellen sind (z. B B. Anträge des eigenen Arbeitgebers für andere bei ihm beschäftigte schwerbehinderte Menschen oder zu Anträgen seiner schwerbehinderten Beschäftigten). In diesen Fällen werden die Fachdienstlichen Stellungnahmen nicht durch Fachkräfte des eigenen IFD-Verbundes, sondern ausschließlich durch IFD-Fachkräfte außerhalb des IFD-Verbundes angefertigt. |
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