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§ 195 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SGB IX § 28 Absatz 2 Nummer 1 § 195 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SGB IX § 28 Absatz 2 Nummer 1 SchwbAV Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Die Integrationsfachdienste müssen nach der personellen Ausstattung in der Lage sein, ihre Aufgaben gemäß § 193 SGB IX § 193 SGB IX wahrzunehmen. Die zu beauftragenden Dienste Dritter müssen mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen. Dazu zählen Fachkräfte
Darüber hinaus werden für bestimmte Behinderungsbilder spezifische Kenntnisse bzw. Qualifikationen benötigt, wie z. B B. Hintergrundwissen über Sozialisierungs- und Lebensbedingungen sowie deren Auswirkungen auf das Arbeitsleben, ggf. Gebärdensprachkenntnisse und Kenntnisse der Gehörlosenkultur sowie die Anwendung besonderer Kommunikationstaktiken. Kenntnisse über Hilfsmittel für sinnesbehinderte Menschen werden vorausgesetzt, sofern sie im Rahmen der Beteiligung des Integrationsfachdienstes erforderlich sind. Welche spezifischen Qualifikationen im Einzelnen benötigt werden, ist in den Ländern zu regeln. Eine ausreichende Berufserfahrung liegt in der Regel dann vor, wenn mindestens zwei Jahre im Rahmen einer der vorgenannten Berufsqualifikation mit der Zielgruppe gearbeitet wurde. Rechtskenntnisse aus Sozial- und Arbeitsrecht mit Schwerpunkt SGB IX SGB IX sowie die Fähigkeit zur Anfertigung Fachdienstlicher Stellungnahmen, um Leistungsentscheidungen der Auftraggeber zu unterstützen, sind Voraussetzung. Fachkräfte, die im Vermittlungsbereich eingesetzt werden, sollen über Kenntnisse aus dem Bereich der Akquise verfügen. Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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