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§ 193 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX§ 193 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es, die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter , Jugendlicher zu begleiten. Bei der Durchführung der Unterstützungsleistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben zur Ausführung der Leistungen nach § 17 SGB I.Gemäß Absatz 2 § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zu berücksichtigen Nach § 64 § 64 Berufsbildungsgesetz sollen behinderte Menschen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter gemäß § 66 Absatz 1 § 66 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die entsprechenden Regelungen in der Handwerksordnung (HwO) finden sich in § 42k§ 42k, § 42l § 42l und § 42m§ 42m. Nach § 65 Abs. 1 § 65 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. So können z. B B. die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen angepasst werden. Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation). Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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Durch die Unterstützung des Integrationsfachdienstes soll das betriebliche Ausbildungsverhältnis stabilisiert und ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss sichergestellt werden. Zur Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses gehört insbesondere die Begleitung des Auszubildenden im betrieblichen Alltag und in der Berufsschule. Regelmäßige Gespräche mit den zuständigen Personen des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule dienen dem frühzeitigen Erkennen möglicher Schwierigkeiten und der sich daraus ergebenen Handlungsbedarfe. Um einen reibungslosen Ablauf und Erfolg der Ausbildung zu ermöglichen, kann der Ausbildungsbetrieb bei der Verwaltung und der Organisation der Ausbildung die erforderlichen Hilfestellungen durch den Integrationsfachdienst erhalten. Der Integrationsfachdienst unterstützt den Ausbildungsbetrieb während der betrieblichen Ausbildung insbesondere durch:
Gemäß der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung kommen, um die Belange der behinderten Menschen bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen, in Betracht:
Nach der Rahmenregelung für die Ausbildung von Menschen mit Behinderung gemäß § 66 § 66 BBiG bzw. § 42m § 42m HwO des BiBB-Hauptausschusses haben Ausbilder eine zusätzliche behindertenspezifische Qualifikation in ausgewählten Kompetenzfeldern nachzuweisen. Die rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation des Ausbilders (ReZA) kann entfallen, wenn behinderungsspezifisch geschultes Personal des Integrationsfachdienstes mit ReZA-Nachweis die Ausbildung fachlich begleitet. |
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