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War der Sozialdatenschutz in der Vergangenheit ausschließlich im SGB und den Bundes- und Landesdatenschutzgesetzen normiert, ist seit Geltung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in 2016 diese nun vorrangig anwendbar. Manche Vorschriften finden sich ausschließlich in der EU-DSGVO (z. B. zur Einwilligung), während andere nach wie vor in den (an die EU-DSGVO angepassten) Sozialgesetzbüchern geregelt sind (z. B. zur Datenerhebung, -nutzung und -übermittlung).

Im Datenschutzrecht geht es – es – anders als bei der Schweigepflicht – Schweigepflicht – nicht nur um die Weitergabe von Informationen („Datenübermittlung“), sondern um einen umfassenden Schutz von personenbezogenen Daten.

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