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titleBegründende Verpflichtung

§ 3 Absatz 1 der Gemeinsamen Empfehlung zur Beauftragung der Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste in Verbindung mit § 193 SGB IX und § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX§ 193 SGB IX und § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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titleÜbergeordnete Anforderungen

Gemäß § 3 Absatz 1 der Gemeinsame Empfehlungen § 2 Absatz 2 derGemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste sorgen die Integrationsämter im Rahmen ihrer Strukturverantwortung dafür, dass das komplette Dienstleistungsangebot nach § 193 SGB IX § 193 SGB IX im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX  § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX für alle Vereinbarungspartner vorgehalten wird.

§ 7 § 10 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste regelt die gemeinsame Basis zu Dokumentation, Berichtswesen und Statistik.
Danach erfolgen die Falldokumentation und die Dokumentation der wesentlichen Inhalte der Tätigkeit der Integrationsfachdienste nach einheitlichen Kriterien. Ebenso werden die Betriebe und sonstigen Kooperationspartner, mit denen diese zusammenarbeiten, erfasst (Absatz 1 und 2Absatz 1 und 2).

Daneben obliegt es jedem IFDIntegrationsfachdienst, jährlich über seine Arbeit zusammenfassend zu berichten (§ 10 Absatz 3). Dabei erläutert der IFD Integrationsfachdienst aus seiner Sicht das Arbeitsergebnis zielgruppenspezifisch sowie geschlechterdifferenziert und beschreibt die Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit gemäß § 197 SGB IX§ 197 SGB IX.
Die Zusammenstellung enthält Angaben zur Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäftigung in einem Integrationsprojekt Inklusionsbetrieb oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Die Jahresberichte zum Ergebnis der Arbeit des Integrationsfachdienstes werden dem jeweiligen Integrationsamt vorgelegt.

Gemäß § 9 Absatz 1 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste wird auf Ebene der BAR ein “Koordinierungsausschuss Integrationsfachdienste” eingerichtet. Aufgabe des Ausschusses ist es, sich auf Bundesebene über die Auslastung, den Zugang, die aktuellen Entwicklungen und Besonderheiten in Bezug auf die Integrationsfachdienste in den Regionen und Ländern auszutauschen, die Vergütungspauschalen zu überprüfen und Ansätze zur Verbesserung von Auftragslage, Zusammenarbeit sowie Besonderheiten zu identifizieren.

Zur Bewertung der Ergebnisse und der Zielerreichung ist die Institution eines Landeskoordinierungsausschusses vorgesehen (§ 6 § 9 Absatz 2 der Gemeinsamen Empfehlung). Als strukturverantwortlicher Auftraggeber lädt das Integrationsamt die Beteiligten ein.

Der Landeskoordinierungsausschuss dient dazu, alle Fragen zur landesweiten Umsetzung der Gemeinsamen Empfehlung und zur Entwicklung der IFD Integrationsfachdienste zu erörtern. Dazu gehören

  • die bedarfsorientierte BeauftragungAuslastung

  • die Beauftragung und niederschwellige Zugang

  • die Beauftragungsstruktur

  • die Zielgruppenpräsenz

  • die personelle Ausstattung der Integrationsfachdienste mit entsprechender behinderungsspezifischer Fachkompetenz

  • die Ergebnisbewertung

  • die Zielerreichung

  • eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit

  • das Förderrecht

  • die einheitliche Ausführung von Leistungen zur Teilhabe (insbesondere bei Komplexleistungen)

Das Integrationsamt gibt mit dem im Bundesland angewandten Dokumentationssystem die Grundlagen vor, damit alle Einzelfälle unabhängig von dem beauftragenden Leistungsträger sowie alle anderen Aktivitäten nach einheitlichen Kriterien erfasst werden.
Ziel ist es, eine gemeinsame Ergebnisbewertung vorzunehmen.

Zur regionalen Abstimmung und Kooperation können örtliche Koordinierungsausschüsse gebildet werden (§ 6 Absatz 3 GE):

  • die Umsetzung der Gemeinsamen Empfehlung vor Ort,

  • die einheitliche Ausführung von Leistungen zur Teilhabe,

  • die Sicherung des niederschwelligen Zugangs zum IFD und

  • die Beurteilung der Ergebnisse und der Zielerreichung

    Für Fragen der Zusammenarbeit und zur Nutzung des IFD vor Ort bzw. in der Region sollen etablierte Austauschformate der örtlichen Akteure genutzt werden (§ 9 Absatz 3 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste).


    Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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