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§ 193 Absatz 1 SGB IX§ 193 Absatz 1 SGB IX § 7 Absätze 1 und 2 Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Die Integrationsfachdienste können bei der Vermittlung schwerbehinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch den zuständigen Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Verbindung mit der Der Integrationsfachdienst kann auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen. Aufgabe des Integrationsfachdienstes im Kernprozess Vermittlung ist es, die von Behinderung bedrohten, behinderten und schwerbehinderter Menschen zu beraten und zu unterstützen sowie deren Arbeitgeber zu informieren und beraten (siehe Kapitel 3
Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen. Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel Kapitel Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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Auf der Grundlage von Anamnese, Arbeitsdiagnostik und Motivationsabklärung unterstützt der Integrationsfachdienst schwerbehinderte Menschen bei der Suche nach einem möglichst passgenauen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sowie während der Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses und der Probezeit. Regionale Vorgaben durch das zuständige Integrationsamt sind bei der Vermittlung von arbeitslosen bzw. langzeitarbeitslosen schwerbehinderten Menschen durch die Träger der Arbeitsvermittlung in Rechtskreisen des SGB III SGB III bzw. SGB II SGB II zu beachten. |
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