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Dem Datenschutz unterliegt alles, was Fachkräfte in der Sozialen Arbeit mit Informationen ihrer Klientinnen und Klienten tun (Datenverarbeitung). Dies sind z.B B. persönliche Angaben erfragen, Notizen machen, analoge oder elektronische Akten führen, Akten (offen oder verschlossen) aufbewahren, aus den Akten Berichte und Stellungnahmen schreiben, im Team kollegial beraten, Fallkonferenzen mit anderen durchführen, Akten vernichten usw.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (Schweigepflicht) bzw. zum Datenschutz betrifft unterschiedliche Rollen (Personen bzw. Institutionen). Während es sich bei der Schweigepflicht um eine persönliche Verpflichtung (und damit auch Haftung) der das Berufsgeheimnistragenden bzw. Amtsträgerinnen und Amtsträger handelt, müssen den Datenschutz die „Verantwortlichen“ gewährleisten, das sind in der Regel die Träger von Einrichtungen bzw. deren Organisationseinheiten, nicht die einzelnen Mitarbeitenden im IntergrationsfachdienstIntegrationsfachdienst.

Weitere Regelungen und Informationen zum Datenschutz in Abgrenzung zur Schweigepflicht finden sich in den nachfolgenden Kapiteln.