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§ 193 SGB IX§ 193 SGB IX Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Die Aufgaben der Integrationsfachdienste sind in |
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§ 193 Absatz 1 SGB IX wie folgt beschrieben: Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) durch Dritte beteiligt werden, indem sie die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln sowie die Arbeitgeber informieren und beraten. |
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§ 193 Absatz 2 SGB IX benennt sowohl die einzelnen |
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Aufgaben – von der Diagnostik und der Arbeitsplatzakquise über die Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt, die Vermittlung bis hin zur Krisenintervention, Nachbetreuung, |
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Leistungsbeantragung – als auch die |
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Aufgabenfelder – vom Übergang von der Schule in den Beruf über die berufliche Ausbildung, die Einarbeitung bis zur Begleitung am konkreten Arbeitsplatz. |
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Diese sind:
Ist die Rentenversicherung für die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) zuständig, kann diese auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung der Rehabilitationsträger und der BIH vom 11.12.2019 während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung auch einen Integrationsfachdienst beauftragen. |
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Voraussetzung ist in diesen Fällen ein eigenständiges LTA-Verfahren beim Rehabilitationsträger. |
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Siehe auch |
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Absatz 3 „Kernprozesse“. |
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Bundesland 1
Seite einschließen | ||
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Bundesland 2
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Bundesland 3
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