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titleBegründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 1 SGB IX§ 193 Absatz 1 SGB IX

§ 7 Absätze 1 und 2 Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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titleÜbergeordnete Anforderungen

Die Integrationsfachdienste können bei der Vermittlung schwerbehinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch den zuständigen Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Verbindung mit der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ Integrationsfachdienste beteiligt werden.

Der Integrationsfachdienst kann auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

Aufgabe des Integrationsfachdienstes im Kernprozess Vermittlung ist es, die von Behinderung bedrohten, behinderten und schwerbehinderter Menschen zu beraten und zu unterstützen sowie deren Arbeitgeber zu informieren und beraten (siehe Kapitel 3 Kapitel 3.3).
Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Aufgaben des Integrationsfachdienstes nach § 193 Absatz 2 SGB IX§ 193 Absatz 2 SGB IX; diese werden in den dahinterstehenden Kapiteln beschrieben:  

  • Erstellung individueller Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofile (siehe 3.2.5.1)  

  • Erschließen geeigneter Arbeitsplätze (siehe 3.2.5.4)  

  • Integrationsvorbereitung (siehe 3.2.5.5)  

  • Begleitung und Training am Arbeitsplatz (siehe 3.2.5.6)  

  • Information des Arbeitgebers der Mitarbeitenden über Art und Auswirkungen der Behinderung (siehe 3.2.5.7)  

  • Psychosoziale Betreuung und Krisenintervention (siehe 3.2.5.8)  

  • Ansprechpartner für Arbeitgeber und Leistungen abklären (siehe 3.2.5.9)  

  • Klärung der Leistungen für schwerbehinderte Menschen (siehe 3.2.5.10)

Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I.
Gemäß Abs. 2 § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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