Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.
Seite einschließen
KASSYS:2.2.2 Beauftragung im Einzelfall durch den Rehabilitationsträger
KASSYS:2.2.2 Beauftragung im Einzelfall durch den Rehabilitationsträger

.

Panelbox
id3
titleLänderspezifische Anforderungen

Die Beauftragung des IFD durch die Rehabilitationsträger erfolgt im Rheinland auf der Grundlage des

  1. § 196 Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste),

  2. § 11 SGB IX (Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation).

 Zu 1.)

Die Beauftragung durch den Rehabilitationsträger erfolgt im Einzelfall

  • in Schriftform (auch elektronisch),

  • an den IFD. 

Der Rehabilitationsträger legt in der Beauftragung in Abstimmung mit dem IFD Art, Umfang und Dauer der Unterstützungsleistung fest.

Der IFD berichtet dem Rehabilitationsträger über die Betreuungsaufnahme mittels Zusendung des Anfangsberichtes aus KlifdWeb. In diesem informiert der IFD über

  • das Datum und die Form des Erstkontaktes und

  • die Zielvereinbarung mit dem/der Klient*in.

Im Anfangsbericht sind die notwendigen Informationen für den Rehabilitationsträger enthalten, unter anderem:

  • der Beginn der Betreuung und

  • die Ansprechperson im IFD für diesen Einzelfall.

Der IFD berichtet dem Rehabilitationsträger mit Zwischen- und Abschlussberichten über seine Tätigkeiten im Einzelfall sowie die Einhaltung von verbindlichen Absprachen durch den/die Klient*in (siehe Kapitel 3.2.1 Sicherung und 3.2.2 Vermittlung).

Wenn der IFD während der Anamnese oder der weiteren Betreuung zu der Einschätzung bzw. Bewertung gelangt, dass eine Änderung von Art, Umfang oder Dauer der Beauftragung erforderlich ist, nimmt der IFD zeitnah Kontakt mit dem Rehabilitationsträger auf. Der Rehabilitationsträger entscheidet daraufhin, ob er die Beauftragung abändert, verlängert oder eine erneute Beauftragung ausspricht.

Zu 2.)

Im Rahmen von Modellvorhaben der Rehabilitationsträger können die IFD im Rheinland durch diese beteiligt werden.

Das LVR-Inklusionsamt ist im Rahmen seiner Strukturverantwortung bei der Ausgestaltung einer Beteiligung des IFD zu beteiligen (siehe Kapitel 2.3 Strukturqualität).


1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

.

Panelbox
id4
titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Das LVR-Inklusionsamt erhält vom IFD im Einzelfall eine Kopie der Beauftragung zur Kenntnis.


2 incomplete Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.