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titleBegründende Verpflichtung

§ 192 ff. SGB IX§ 192 ff. SGB IX

Gemeinsame Empfehlung nach § 113 Abs. 2 SGB IX a. F.Integrationsfachdienste nach § 196 Absatz 3 SGB 


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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titleÜbergeordnete Anforderungen

Die qualifizierte Qualifizierte Beratung des Integrationsfachdienstes ist eine verbindliche, fachspezifische und zielgerichtete Auseinandersetzung mit einem konkreten Anliegen bzw. einer konkreten Fragestellung aus der jeweiligen Kundenperspektive im Rahmen der Aufgaben des Integrationsfachdienstes nach § 193 SGB IX§ 193 SGB IX.

Spezifika einer qualifizierten Qualifizierten Beratung im Sinne der Integrationsämter sind:
Sie Die Qualifizierte Beratung erfolgt

  • mit einer abschließenden Klärung in einem zusammenhängenden und überschaubaren Zeitraum von bis zu drei Monaten.,

  • ohne einen potentiell wirksamen Außenkontakt zu einem Dritten.

Rückfragen bei Leistungsträgern , Vertrauenspersonen und Ärzten im Rahmen der Auftragsklärung können Teil der qualifizierten Beratung sein.Gemäß der Gemeinsamen Empfehlung nach § 113 Abs. 2 SGB IX a. F. ist eine qualifizierte Beratung des von Behinderung bedrohten, behinderten oder schwerbehinderten Menschen nur mit einem Einzelfallbeauftragung des Integrationsamtes oder des Trägers der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich. Näheres zu Art, Umfang und Dauer der Unterstützungsleistung im Einzelfall legen die jeweiligen Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst festQualifizierten Beratung sein.

Im Rahmen der qualifizierten Qualifizierten Beratung berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB ISGB I.
Gemäß § 17 Abs. 2 SGB I Gemäß § 17 Absatz 2 SGB I haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.

Die Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste spricht von einem “qualifizierten Beratungsprozess” der eine Einzelfallbeauftragung des Integrationsamtes oder des Trägers der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussetzt. Näheres zu Art, Umfang und Dauer der Unterstützungsleistung im Einzelfall legen die jeweiligen Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst fest (§ 6 Absatz 2).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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titleÜbergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis . (siehe Kapitel 4.1.1 DokumentationEinzelfalldokumentation).


1 incomplete Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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