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§ 193 Absatz 2 Nummer 5 SGB IX§ 193 Absatz 2 Nummer 5 SGB IX Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört es, schwerbehinderte Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten. Die Vorbereitung des schwerbehinderten Menschen auf einen erschlossenen Arbeitsplatz ist Voraussetzung für eine gelingende Integration. Sie erfolgt zielgerichtet und kann in Abstimmung mit dem Auftraggeber auch die Einschaltung weiterer Dritter beinhalten. In Kooperation mit dem Klienten ist zunächst abzuklären, wo die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Klienten, aber auch die Defizite in Bezug auf die Anforderungen des vorgesehenen Arbeitsplatzes liegen. Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation). Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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Bei der Vorbereitung des schwerbehinderten Menschen auf einen vorgesehenen Arbeitsplatz können unterschiedliche Aspekte eine Rolle spielen: Ein wichtiges Element der Vorbereitung ist das Training sozialer und kommunikativer Kompetenzen. Gesellschaftliche Einflüsse und Normen bestimmen Inhalte und Vorstellungen von sozialer und kommunikativer Kompetenz. Im heutigen Arbeitsleben werden unter diesen Kompetenzen Fähigkeiten und Fertigkeiten wie Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Kritikfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Lernbereitschaft, Konfliktfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und vieles mehr verstanden. Soziale und kommunikative Kompetenzen sind neben dem erlernten Fachwissen erforderlich, um sich im Arbeitsleben behaupten zu können. Es handelt sich somit um Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im persönlichen Kontakt zu Menschen des direkten Arbeitsumfeldes einen sehr hohen Stellenwert haben. Menschen mit psychischer Behinderung haben oft große Schwierigkeiten beruflich wieder Fuß zu fassen. Häufig ist das Zutrauen in die eigenen Kompetenzen geschwächt. Das Trainingskonzept ZERA wird häufig in der beruflichen Rehabilitation psychisch kranker Menschen angewendet. Auch von Integrationsfachdiensten wird dieses Verfahren zur Nutzung empfohlen: Bei hörbehinderten Menschen kommt der Kommunikationskompetenz im Arbeitsumfeld ebenfalls eine wichtige Bedeutung zu. Die betroffenen Menschen müssen teilweise neue Kompetenzen erwerben. Die Vorschläge zur Verbesserung der Kommunikation sollten daher alle einzelfallbezogenen Maßnahmen unterstützen. Je nach Problematik können dann Einzel- und Gruppentrainingsprogramme angeboten werden. Bei einem neuen Arbeitsverhältnis sollte zwischen dem Arbeitgeber, dem schwerbehinderten Arbeitnehmer, dem IFD-Mitarbeiter und dem Leistungsträger die Klärung über die Notwendigkeit einer geeigneten Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme erfolgen. Sofern ein Bedarf an Fortbildung oder Qualifizierung festgestellt wird, sind wesentliche Rahmenbedingungen für diese Maßnahme abzuklären. Hierzu gehören unter anderem:
Zwecks Prüfung der Kostenübernahme durch das Integrationsamt oder eines anderen Rehabilitationsträgers kann bei Bedarf eine Fachdienstliche Stellungnahme beauftragt werden. Der Integrationsfachdienst sollte während der Maßnahme den Kontakt zu den Beteiligten halten. Findet die Maßnahme bei einem Träger statt, der über sozialpädagogisches Personal für die Beratung und Betreuung der Maßnahmeteilnehmer verfügt, reduziert der Integrationsfachdienst die eigenen Leistungen in dieser Zeit, um eine Doppelbetreuung zu vermeiden. Nach Abschluss der Maßnahme werden der Erfolg der Maßnahme und die Einhaltung der Absprachen im Betrieb überprüft. Zur Vorbereitung auf den vorgesehenen Arbeitsplatz gehört auch die Klärung, ob der Arbeitsplatz behinderungsbedingt z. B. technisch oder ergonomisch anzupassen bzw. aus-zustatten auszustatten ist, sowie die Frage, ob entsprechende Schulungen oder Einweisungen not-wendig notwendig sind. Je nach Art der Behinderung kann zur Vorbereitung auf den Arbeitsplatz auch ein Mobilitätstraining erforderlich sein. Ausreichende Kenntnis des Rechtes der beruflichen Rehabilitation sowie der Praxis der Umsetzung rechtlicher Regelungen sind Voraussetzung für die Klärung der Frage, ob die Förderung von Fachwissen oder eine Anpassungsqualifikation notwendig bzw. möglich sind. |
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