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  • Die Beauftragung durch das Integrationsamt ergibt sich aus dessen Aufgabenstellung im Rahmen der §§ 185 ff. SGB IX.

  • Die Beauftragung durch Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenstellung ist in § 49 Absatz 6 Nummer 9 SGB IX normiert.[1]
    In der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ Integrationsfachdienste der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. haben sich die Rehabilitationsträger und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen auf der Basis des § 196 Absatz 3 SGB IX auf Grundsätze zur Beteiligung des Integrationsfachdienstes verständigt.

Bei der Beteiligung von Dritten im Einzelfall regelt § 194 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 2 SGB X, dass der zuständige Leistungsträger fallverantwortlich bleibt (siehe Kapitel 2.2.3.) Einzelfallverantwortung (einschließlich Akteneinsichtsrecht) ).

Die Beteiligung des Integrationsfachdienstes im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung hat in § 55 SGB IX in Verbindung mit § 185 Absatz 4 SGB IX eine andere Grundlage (siehe Kapitel 2.2.4 Unterstützte Beschäftigung ).

Darüber hinaus können regionale Vereinbarungen davon abweichende Grundlagen der Beteiligung definieren.

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[1] Diese Regelung umfasst auch die Beauftragung des IFD Integrationsfachdienstes durch den Rehabilitationsträger mit der erforderlichen Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule im Rahmen des Budgets für Ausbildung nach § 61a SGB IX.

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