Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen in einem offenen, einbeziehenden und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld ist in Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschrieben.
Die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX und die Integrationsämter können zur Umsetzung dieser Aufgaben und Ziele regionale Netzwerke bilden. Die Integrationsfachdienste können bei der Umsetzung der vereinbarten Aktivitäten beteiligt werden.
Als Instrument der konstruktiven Zusammenarbeit der Partner haben sich Kooperations- oder Rahmenvereinbarungen auf regionaler Ebene etabliert. Diese befördern eine zielführende und passgenaue Durchführung von Modellprojekten und Sonderprogrammen für besondere Zielgruppen, aber auch im Rahmen des gesetzlichen Auftrages nach SGB IX.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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Die Beratung zu und der Austausch über regionale Vereinbarungen und Modellprojekte soll im Rahmen der regional etablierten Austauschformate (siehe Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste ) stattfinden.
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.