§ 195 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX
§ 28 Absatz 2 Nummer 1 SchwbAV
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Die Integrationsfachdienste müssen nach der räumlichen Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
Die Räumlichkeiten müssen deutlich als Beratungsstelle des Integrationsfachdienstes ausgewiesen und erkennbar sein.
Der Träger des Integrationsfachdienstes sorgt dafür, dass dieser frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren erreichbar ist und die Leistung in einer barrierefreien Umgebung ausgeführt werden kann.
Im Rahmen der zu gewährleistenden Barrierefreiheit können Sprechzeiten bzw. Termine auch in weiteren regionalen Stützpunkten vorgehalten werden oder stattfinden.
Die räumliche Ausstattung der Integrationsfachdienste muss gewährleisten, dass mit den Kunden Einzelgespräche im professionellen Beratungssetting geführt werden können und die Diskretion gewahrt wird.
Für die vielfältigen Außenkontakte in Unternehmen oder bei Kooperationspartnern wird die räumliche Mobilität der Fachkräfte vorausgesetzt. Die Träger müssen die Mobilität sicherstellen (z. B. Dienstfahrzeug, Job-Ticket, Carsharing oder Anerkennung der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges).
Zur Barrierefreiheit zählen u. a. eine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, die Bereitstellung von Parkplätzen für auf ein Kraftfahrzeug angewiesene Personen sowie ein entsprechender Gebäude-/Bürozugang inklusive erforderlicher Wegweiser (z. B. Beschilderung im Empfangsbereich) und Sanitäranlagen.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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Eine Orientierung zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit der Beratungsstelle bzw. bei der Suche und Anmietung neuer Räumlichkeiten für den Integrationsfachdienst bietet die DIN 18040 (Barrierefreies Bauen) und das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (siehe § 4 Barrierefreiheit).
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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Für Außentermine sind, falls erforderlich und verfügbar, vorrangig Dienst-Pkw zu nutzen. IFD-Standorte, denen keine Dienst-Pkw zur Verfügung stehen, sind private oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, die nach den Bestimmungen der geltenden Dienstanweisungen und des Bundesreisekostengesetzes abgerechnet werden.
Näheres ist in entsprechenden Dienstvereinbarungen/Arbeitsanweisungen und trägerinternen Regelungen zu Wege- und Arbeitszeiten und Arbeitsortflexibilisierung (AOF) zu entnehmen.
Das Integrationsamt ist bestrebt eine barrierefreie Homepage (www.ifd-brandenburg.de), auf der Informationen zu Angeboten und Leistungen des Integrationsfachdienstes sowie Kontaktmöglichkeiten zu finden sind, zu betreiben.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Fahrtenbücher sind entsprechend der Anweisungen zu führen.
Es stehen technische Möglichkeiten, z. B. die Nutzung von Videokonferenzen zur Verfügung.
Verweis auf Kapitel 3.1.1 Niederschwelliger Zugang
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.