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Begründende Verpflichtung

Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen in einem offenen, einbeziehenden und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld ist in Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschrieben.

Die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX und die Integrationsämter können zur Umsetzung dieser Aufgaben und Ziele regionale Netzwerke bilden. Die Integrationsfachdienste können bei der Umsetzung der vereinbarten Aktivitäten beteiligt werden.

Als Instrument der konstruktiven Zusammenarbeit der Partner haben sich Kooperations- oder Rahmenvereinbarungen auf regionaler Ebene etabliert. Diese befördern eine zielführende und passgenaue Durchführung von Modellprojekten und Sonderprogrammen für besondere Zielgruppen, aber auch im Rahmen des gesetzlichen Auftrages nach SGB IX.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Beratung zu und der Austausch über regionale Vereinbarungen und Modellprojekte soll im Rahmen der regional etablierten Austauschformate (siehe Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste ) stattfinden.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

In Nordrhein-Westfalen gibt es auf Landesebene Vereinbarungen, welche die IFD-Aufgaben des § 193 Absatz 2 SGB IX für bestimmte im Gesetz genannte oder weitere Zielgruppen konkretisieren oder über das im Gesetz dargestellte Aufgabenspektrum hinausgehend erweitern.

Diese Vereinbarungen sind:

  • Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des Landschaftsverbandes Rheinland und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 01.07.2014,

  • ·Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des LVR und LWL vom 01.04.2016,

  • Vereinbarung der Landesakteure zur Umsetzung von STAR im Rahmen des Landesvorhabens „Kein Abschluss ohne Anschluss – KAoA“ (Verwaltungsvereinbarung KAoA-STAR vom August 2020):
    KAoA-STAR stellt im Rahmen der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss" sicher, dass in Nordrhein-Westfalen alle jungen Menschen mit sonderpädagogischen Förderbedarf Zugang zu einer, ihre besonderen Bedarfe berücksichtigenden, vertieften Beruflichen Orientierung erhalten. KAoA-STAR ermöglicht eine behinderungsspezifische Umsetzung von „Kein Abschluss ohne Anschluss",

  • Landschaftsverbandsinterne Regelungen mit den Fachbereichen Eingliederungshilfe-Inklusionsamt zur Umsetzung und Erweiterung des gesetzlichen Budgets für Arbeit gemäß § 61 SGB IX unter den Namen „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“.

Neben landesweit geltenden Vereinbarungen über eine Erweiterung der IFD-Zielgruppen und IFD-Aufgaben gibt es landschaftsverbandsspezifische Programme, welche nur für den jeweiligen Verbandsbereich Gültigkeit haben. Dies können jederzeit durch weitere – zeitlich befristete Modellprojekte – erweitert oder geändert werden.

Für den Landschaftsverband Rheinland gilt folgende Erweiterung der IFD-Aufgaben und -Zielgruppen:

  • LVR-interne Absprache mit dem Fachbereich Eingliederungshilfe über die IFD-Beteiligung im Programm „Zuverdienst“ der Eingliederungshilfe.

Neben den landes- oder landschaftsverbandsweit geltenden Vereinbarungen existieren bilaterale Vereinbarungen zwischen einzelnen regionalen IFD-Trägern und regionalen Dritten (z. B. zugelassene kommunale Träger der Arbeitsvermittlung).

Der IFD-Träger berücksichtigt, dass diese Vereinbarungen nur mit Zustimmung des jeweiligen Inklusionsamtes abgeschlossen werden können.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.  

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente mit Gültigkeit in NRW:

  • Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des Landschaftsverbandes Rheinland und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe: Stand: 01.07.2014; interner Link auf Rahmenvereinbarung Justizverwaltung NRW

  • Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des LVR und LWL, Stand: 01.04.2016; interner Link auf Rahmenvereinbarung Finanzverwaltung NRW

  • Vereinbarung der Landesakteure zur Umsetzung von STAR im Rahmen des Landesvorhabens „Kein Abschluss ohne Anschluss – KAoA“, Stand: August 2020; interner Link auf Verwaltungsvereinbarung KAoA-STAR

 

Dokumente des LVR:

  • Landschaftsverbandsinterne Verwaltungsabsprachen mit den Fachbereichen Eingliederungshilfe und Inklusionsamt zur Umsetzung und Erweiterung des gesetzlichen Budgets für Arbeit gemäß § 61 SGB IX unter den Namen „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“

  • Richtlinie „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“, Stand: 01.01.2022; interner Link auf Richtlinie zum LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion

  • Interne Umsetzungshilfe über die IFD-Beteiligung im Rahmen des Programms „Zuverdienst“


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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