§ 192 ff. SGB IX
Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste nach § 196 Absatz 3 SGB
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Die Qualifizierte Beratung des Integrationsfachdienstes ist eine verbindliche, fachspezifische und zielgerichtete Auseinandersetzung mit einem konkreten Anliegen bzw. einer konkreten Fragestellung aus der jeweiligen Kundenperspektive im Rahmen der Aufgaben des Integrationsfachdienstes nach § 193 SGB IX.
Spezifika einer Qualifizierten Beratung im Sinne der Integrationsämter sind:
Die Qualifizierte Beratung erfolgt
mit einer abschließenden Klärung in einem zusammenhängenden und überschaubaren Zeitraum von bis zu drei Monaten,
ohne einen potentiell wirksamen Außenkontakt zu einem Dritten.
Rückfragen bei Leistungsträgern und Ärzten im Rahmen der Auftragsklärung können Teil der Qualifizierten Beratung sein.
Im Rahmen der Qualifizierten Beratung berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Gemäß § 17 Absatz 2 SGB I haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.
Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.
Die Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste spricht von einem “qualifizierten Beratungsprozess” der eine Einzelfallbeauftragung des Integrationsamtes oder des Trägers der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussetzt. Näheres zu Art, Umfang und Dauer der Unterstützungsleistung im Einzelfall legen die jeweiligen Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst fest (§ 6 Absatz 2).
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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Das LVR-Inklusionsamt beauftragt und finanziert die IFD für die qualifizierte Beratung im Rahmen ihrer Strukturverantwortung für die IFD. Eine schriftliche Einzelfallbeauftragung ist nicht erforderlich; die Beauftragung erfolgt im konkludenten Verfahren (siehe Kapitel 2.2.1).
Entsprechend der vorherigen Klärung gemäß Kapitel 3.1.1 werden in der qualifizierten Beratung Menschen beraten, die zur Zielgruppe des IFD gehören.
Mögliche Themen der qualifizierten Beratung:
Klärung der Arbeitsweise und Rolle des IFD,
Klärung der behinderungsspezifischen Zuständigkeit,
Vertrauensaufbau, Kontakt zur Klientin/zum Klienten halten,
Ermitteln bzw. Aufzeigen des möglichen Netzwerks bzw. Helfersystems außerhalb der IFD Zuständigkeit,
Darstellung möglicher Leistungen aus den Sozialgesetzbüchern,
Unterstützung bei der Antragstellung (z. B. SB-Ausweis, LTA-Antrag etc.),
Information über Nachteilsausgleiche,
Darstellung weiterer Lösungsmöglichkeiten,
Informationen zu Auswirkungen einer Erkrankung bzw. Behinderung.
Mögliche Inhalte der Zielklärung für den individuellen Unterstützungsprozess:
gesundheitliche Anamnese,
berufliche Anamnese,
Anliegen und Auftrag klären,
Das vorläufige Ziel der Betreuung vereinbaren und die Zielvereinbarung festhalten.
Mögliche Maßnahmen zur Klärung des Auftraggebers für den individuellen Unterstützungsprozess:
Unterstützung bei notwendigen Anträgen zur Ermittlung des Auftraggebers,
Kommunikation mit möglichen Auftraggebern.
Der in den übergeordneten Anforderungen genannte Beratungszeitraum von maximal 3 Monaten beginnt ab dem Beratungsbeginn. Nach begründetem Antrag kann die zuständige IFD-Koordination des LVR-Inklusionsamtes eine Verlängerung der qualifizierten Beratung gewähren.
Wenn das Anliegen innerhalb der qualifizierten Beratung abschließend bearbeitet wurde oder sich kein weiterer Bedarf für ein IFD-Betreuung ergibt, ist der Auftrag beendet.
Die qualifizierte Beratung wird in KlifdWeb in der Phase P 2 dokumentiert.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Link mit Gültigkeit in NRW:
https://klifdweb.de/7-1-phasen#Qualifizierte_Beratung_P2
(Entsprechendes Kapitel im (technischen) Handbuch zu KlifdWeb)
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.