§ 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX
§ 185 Absatz 4 SGB IX
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Nach § 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX umfasst die begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung von schwerbehinderten Menschen.
Die psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen ist als gesetzlicher Bestandteil der begleitenden Hilfe nach § 185 Absatz 2 SGB IX originäre Aufgabe des Integrationsamtes. Sie kann nicht in ihrer Gesamtheit auf Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen übertragen werden. Das Integrationsamt kann jedoch gem. §§ 27a und 28 Absatz 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Integrationsfachdienste bei der Durchführung dieser Aufgabe beteiligen.
Nach § 185 Absatz 4 SGB IX i. V. m. § 55 Absatz 5 SGB IX können die Integrationsfachdienste im Einzelfall im Rahmen der „Unterstützten Beschäftigung“ mit der Berufsbegleitung beauftragt werden.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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Vgl. Anlagen bei Umsetzungshilfen,
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Anlagen
2.2.1.0 SG IFD Beauftragung psychosoziale Betreuung
2.2.1.0 IFD BG Indikationen
2.2.1.0 Kriterien Doppelanrechnung ›Psychosoziale Betreuung‹
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.