Zum Ende der Metadaten springen
Zum Anfang der Metadaten

Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 2 Aktuelle »

Begründende Verpflichtung

§ 194 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 SGB IX

§ 8 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

.

Übergeordnete Anforderungen

Örtliche Zuständigkeit eines Integrationsamtes

Im Bereich der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben bzw. der Verwendung der Ausgleichsabgabe existiert keine gesetzliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit. Um eine Regelung herbeizuführen, wurde die örtliche Zuständigkeit durch die Beschlüsse des Fachausschusses Schwerbehindertenrecht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) geregelt.

 

Örtliche Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes

Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Integrationsfachdienstes nach der örtlichen Zuständigkeit des Integrationsamtes im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Die Übersicht kann nicht jede Einzelfallgestaltung lösen. Die Integrationsämter können im Einzelfall abweichende Absprachen über die Zuständigkeit treffen.

In der Übersicht über die örtliche Zuständigkeit ist diese für die Integrationsfachdienste wie folgt geregelt:

Die Zuständigkeit des Integrationsfachdienstes richtet sich

• im Rahmen der Vermittlung nach dem Wohnort des schwerbehinderten Menschen,

• im Rahmen der Betreuung nach dem Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen;

• bei Arbeitsplatz- oder Wohnungswechsel ist der neue Integrationsfachdienst und das neue Integrationsamt zu informieren und gegebenenfalls die Abgabe zu regeln.

Der Arbeitsplatz ist immer der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitsort. Dies kann bei entsprechender vertraglicher Regelung auch die Wohnung oder ein anderer Ort sein. Bei Anwesenheiten von ein bis zwei Mal pro Monat im Betrieb bleibt es bei einer Zuständigkeit des Integrationsamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich der häusliche Arbeitsplatz liegt. Ist ein Mitarbeiter ausschließlich im Außendienst tätig, ist regelmäßig das Integrationsamt örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des schwerbehinderten Menschen liegt.

Ist also zwischen dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Arbeitnehmer (vertraglich) vereinbart, dass die Arbeit vollständig von zu Hause aus erledigt wird, ist dies der Ort des Arbeitsplatzes und der Integrationsfachdienst am Wohnort des Arbeitnehmers ist zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes wird auch im Beauftragungsvertrag zwischen dem Integrationsamt und dem Träger/den Trägern des Integrationsfachdienstes geregelt.

Die Rehabilitationsträger beauftragen in der Regel einen Integrationsfachdienst im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit.

Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gemäß § 8 SGB IX ist bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu beachten.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

.

Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Im Beschluss des Fachausschusses Schwerbehindertenrecht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zur örtlichen Zuständigkeit der Integrationsämter vom 12.11.2014 ist die Zuständigkeit der Integrationsämter geregelt (siehe "Örtliche Zuständigkeit der Integrationsämter") .

Die Regelung wurde mit Datum vom 9.11.2022 vom BIH Arbeitsausschuss Rechtsfragen zur Frage des Arbeitsplatzes präzisiert.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden. 

.

Länderspezifische Anforderungen

Für die Beauftragung des IFD Bremerhaven mit der >Psychosozialen Betreuung im Einzelfall< ist die Örtliche Fürsorgestelle Bremerhaven zuständig (Anlage).

.

Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.

  • Keine Stichwörter