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Begründende Verpflichtung

§ 49 Absatz 6 Satz 2 Nummer 9 SGB IX in Verbindung mit § 196 Absatz 3 SGB IX

§ 37 SGB IX

Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Nach § 196 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 SGB IX vereinbart die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen e.V. mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 SGB IX unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände eine Gemeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen.

Ziel der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste ist es, dass die Integrationsfachdienste Leistungsträger übergreifend arbeiten. Das heißt, dass alle Rehabilitationsträger, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen, sowie das Integrationsamt den Integrationsfachdienst mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen können. Sie soll zur Schaffung einheitlicher und verbindlicher Kriterien zur Beauftragung, Verantwortung und Steuerung sowie zur Finanzierung und bedarfsgerechten Ausstattung der Integrationsfachdienste dienen. Dies stellt die Grundlage für eine effektive und effiziente Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Parteien sicher und schafft für alle Prozessbeteiligten eine Planungssicherheit.

Die zentralen Regelungsinhalte sind:

  • Der Integrationsfachdienst stellt ein Beratungs- und Begleitungsangebot zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohten und schwerbehinderten Menschen sowie deren Arbeitgeber bereit; dieses tritt neben schon vorhandene Leistungen und eigene Unterstützungsangebote der oben genannten Rehabilitationsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben.

  • Der Integrationsfachdienst ist somit ein ergänzendes Angebot, welches von den Trägern der Rehabilitation genutzt werden kann, um die eigenen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Sicherstellung der Teilhabe am Arbeitsleben zu erweitern.

  • Das Angebot des Integrationsfachdienstes ist niederschwellig. Es ist Aufgabe des Integrationsfachdienstes entsprechend zu beraten und, wenn weitere Leistungen erforderlich sind, den Menschen mit Behinderung bei der Beantragung der Leistung bei dem zuständigen Leistungsträger zu unterstützen.

  • Die IFD können im Einzelfall mit der Vermittlung einschließlich einer sechsmonatigen Stabilisierungsphase zur Sicherung des Vermittlungserfolgs, mit der Arbeitsplatzsicherung oder mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme beauftragt werden.

  • Bewilligt ein Rehabilitationsträger den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und beteiligt den Integrationsfachdienst an der Auftragserfüllung, so wird der Integrationsfachdienst in dessen Auftrag auf der Grundlage des § 49 Absatz 6 Satz 2 Nummer 9 SGB IX in Verbindung mit der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste tätig. Gemäß § 194 Absatz 1 SGB IX bleibt der Rehabilitationsträger für die Ausführung der Leistung verantwortlich (siehe Kapitel 2.2.3).

  • Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Nutzung der Integrationsfachdienste für schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Aufgaben nach §§ 187 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 193 Absatz 2 Nummer 1 und 2 SGB IX.

Von der Einzelfallverantwortung der Rehabilitationsträger ist die Strukturverantwortung abzugrenzen. Gemäß § 2 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste liegt die Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste beim Integrationsamt. Dieses legt Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung, Aufsicht sowie Dokumentation, Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung fest (siehe hierzu die einschlägigen KASSYS-Kapitel).

Die Finanzierung der Leistung des Integrationsfachdienstes erfolgt mittels einer Einzelfallpauschale, die sich für den Vermittlungsauftrag aus einer monatlichen Pauschale sowie einer ersten und zweiten Sicherungsprämie zusammensetzt. Im Bereich der Arbeitsplatzsicherung besteht die Vergütung aus einer Monatspauschale. Die Erstellung einer Fachdienstlichen Stellungnahme wird mit einer Pauschale vergütet. Die in der Anlage „Vergütungspauschalen“ zum § 8 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste enthaltenen Festlegungen zur Finanzierung werden im Abstand von zwei Jahren überprüft.

Gemäß der Verwaltungsvereinbarung vom 11.12.2019 zwischen der Deutschen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) über die Erbringung von Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem SGB IX Teil 3 im Verhältnis zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Teil 1 SGB IX kann die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung einer stufenweise Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) während ihrer Dauer auch einen Integrationsfachdienst beauftragen. Voraussetzung ist in diesen Fällen ein eigenständiges Verfahren (Antrag) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

In § 5 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste sind Anlässe für eine Beauftragung genannt.

Absatz 1 konkretisiert, dass bei einem besonderen Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Unterstützung der Integrationsfachdienst zu beauftragen ist.

In Absatz 2 sind beispielhaft zielführende Anlässe aufgelistet.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

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  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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